SGleibWV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 51-7-1
Verordnung
über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr
vom 12.05.05 (BGBl_I_05,1394)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-5 |
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Auf Grund des § 16 Abs.12 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27.Dezember 2004 (BGBl.I S.3822) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
1Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht
regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus.
2Die Wahl für die beiden Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren
in getrennten Wahlgängen statt.
3Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften zu entsprechen.
§§§
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind zuzuordnen
nach § 16 Abs.1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den Divisionen sowie den Großverbänden und Dienststellen der vergleichbaren militärischen Ebene; diese Großverbände und Dienststellen auf Divisionsebene sind neben den Wehrbereichskommandos und den Sanitätskommandos das Heerestruppenkommando, das Lufttransportkommando, das Luftwaffenausbildungskommando, das Luftwaffenmaterialkommando und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst,
nach § 16 Abs.2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den den Dienststellen nach Nummer 1 übergeordneten Führungskommandos und Ämtern der Organisationsbereiche sowie den anderen, dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der vergleichbaren militärischen Ebene; dies sind das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Heeresführungskommando, das Luftwaffenführungskommando, das Flottenkommando, das Sanitätsführungskommando, das Heeresamt, das Luftwaffenamt, das Marineamt, das Sanitätsamt der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando und das Streitkräfteamt,
nach § 16 Abs.3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung.
§§§
für die in § 2 Nr.1 genannten Dienststellen alle Soldatinnen in den zugehörenden Dienststellen (§ 16 Abs.1 Satz 2 und 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),
für die in § 2 Nr.2 genannten Dienststellen alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen, sofern sie nicht bereits nach Nummer 1 wahlberechtigt sind (§ 16 Abs.2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),
für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen die Soldatinnen, die der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle einschließlich der zugehörenden Dienststellen angehören, sowie alle Soldatinnen, für die in der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs.3 Satz 2 des Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetzes),
für das Bundesministerium der Verteidigung die Soldatinnen, die diesem angehören, sowie alle Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs.3 Satz 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes).
2Soldatinnen, die keiner in § 2 genannten Dienststelle
angehören, sind bei der nächsten übergeordneten
Dienststelle wahlberechtigt, der nach § 2 eine Gleichstellungsbeauftragte
und ihre Stellvertreterin zuzuordnen
sind.
3Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte und
minderjährige Soldatinnen.
3Beurlaubte Soldatinnen sind
bei ihrem Stammtruppenteil, zu einer anderen Dienststelle
kommandierte Soldatinnen sind bei ihrer abgebenden
Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
§§§
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind die nach § 3 Abs. 1 jeweils wahlberechtigten Soldatinnen.
§§§
Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.
§§§
A-2 | Vorbereitung | 6-13 |
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(1) 1Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte
und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, einen
Wahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz.
2Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Soldaten,
die möglichst der Dienststelle angehören sollten,
der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin
zuzuordnen sind.
3Ihm sollen zwei Soldatinnen angehören.
Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen,
davon möglichst zwei Soldatinnen.
4aIst ein Mitglied an der
Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere
durch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein
bestelltes Ersatzmitglied nach;
4bdie Reihenfolge der
Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festgelegt.
5Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit
erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren
dienstlichen Aufgaben freizustellen.
(2) 1Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei
der Erfüllung seiner Aufgaben.
2Insbesondere sind die
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3Für die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem
Umfang die personelle, räumliche und sächliche
Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Familiennamen, Vornamen, Dienstgrade und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens mit dem Wahlausschreiben (§ 10) durch Aushang bekannt.
§§§
(1) 1Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt
sie durch.
2Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der
Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte
und die Stellvertreterin zugeordnet sind, den Wahltag
fest.
3Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.
(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
2Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift
auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) 1Für die Durchführung der Stimmabgabe und die
Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen
und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer
bestellen.
2Für diese gilt § 6 Abs.1 Satz 6 entsprechend.
(4) Der Wahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung berät während seiner Amtszeit die Wahlvorstände in der Behandlung rechtlicher und tatsächlicher Zweifelsfragen.
§§§
(1) Die Dienststelle, der nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes eine
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zugeordnet
sind, erstellt eine Namensliste für den gesamten
Wahlbereich und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfügung.
2Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad,
den Familiennamen, den oder die Vornamen und die
Dienststelle der nach § 3 Abs.1 wahlberechtigten Soldatinnen.
3Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen
hat die Dienststelle den Wahlvorstand zu informieren.
(2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
§§§
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei
Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand
schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der
Wählerinnenliste einlegen.
2Dem Einspruch ist eine
schriftliche Begründung beizufügen.
3Richtet sich der Einspruch
gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese
durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten.
(2) Über einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet
der Wahlvorstand unverzüglich.
2Ist der Einspruch begründet,
hat der Wahlvorstand die Wählerinnenliste zu
berichtigen.
3Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten,
die den Einspruch eingelegt hat, im Fall von Absatz 1
Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzüglich
mit.
(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist überprüft der
Wahlvorstand erneut die Wählerinnenliste auf ihre Vollständigkeit
hin und führt erforderliche Berichtigungen
durch.
2Danach kann die Wählerinnenliste nur bei Schreibfehlern,
offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig
eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden
einer Wahlberechtigten bis zum Ende der
Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
§§§
(1) Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt
der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens
von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben
ist.
2Es muss enthalten:
die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvorstandes nach § 6 Abs.3,
den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche gegen die Wählerinnenliste nach § 9 Abs.1,
die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Abs.4),
den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen gewählt werden und dass sich aus den Bewerbungen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin erfolgen,
den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt gemacht sind,
den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für jeden Wahlgang nur eine Stimme hat,
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und auf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der vollständigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs.3 Satz 1 Nr.3) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristablaufes,
gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder die Anordnung der elektronischen Wahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs.2,
Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und für die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
§§§
(1) Jede Soldatin, die nach § 4 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben.
(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von
Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle
und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb
von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
zugehen.
2Aus der Bewerbung muss sich eindeutig
ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
oder für das Amt der Stellvertreterin
bewirbt.
(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
(4) 1Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das
Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin
aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen
werden.
2Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten.
3Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag
unterschrieben werden.
4aDas Einverständnis nach Satz 1
ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand
schriftlich einzureichen;
4bes muss die in den Absätzen
2 und 3 genannten Angaben enthalten.
§§§
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs.2 Satz 1
keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
eingegangen, muss dies der Wahlvorstand
unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben
wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer
Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen.
2In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann,
wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige
Bewerbung eingereicht wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für
die Wahl der Stellvertreterin entsprechend.
(2) 1Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung
ein, hat der Wahlvorstand durch Aushang in gleicher
Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben,
dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewerbung
vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von
Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.
2Das Amt des
Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe.
§§§
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs.2 Satz 1, § 12 Abs.1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
§§§
A-3 | Durchführung | 14-23 |
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(2) 1Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte
und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, kann abweichend
von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl
oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum
mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe
anordnen.
2Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile
oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen
beschränkt sein.
§§§
(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels
im Wahlraum ausgeübt.
2Für jeden Wahlgang ist ein
eigener Stimmzettel vorzusehen.
3Die Stimmzettel für
einen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe,
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
4Sie müssen
sich jedoch von denen des anderen Wahlganges in
der Farbe deutlich unterscheiden.
(3) 1Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerberinnen
für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und
das Amt der Stellvertreterin in alphabetischer Reihenfolge
unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad
und Dienststelle aufzuführen.
2Liegt für einen Wahlgang
nur eine Bewerbung vor, sind auf dem Stimmzettel
unter oder neben den Angaben zur Person der Bewerberin
ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen.
(4) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen
die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an
der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle.
2Im
Fall des Absatzes 3 Satz 2 wird die Stimme zu Gunsten
der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes
abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch
Ankreuzen des Nein-Feldes.
(5) 1Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder
keine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 3 Satz 2)
angekreuzt ist, sind ungültig.
2Dies gilt auch für Stimmzettel,
aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der
Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, die mit einem besonderen
Merkmal versehen sind oder die einen Zusatz oder
Vorbehalt enthalten.
§§§
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen,
dass die Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum
unbeobachtet kennzeichnen und falten können. Für
jeden Wahlgang ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.
2Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand,
dass die Wahlurnen leer sind.
3Anschließend verschließt
er sie.
4Die Urnen müssen so beschaffen sein,
dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt
wird und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Öffnung
der Urne nicht entnommen werden können.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet
ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes
im Wahlraum anwesend sein.
2Sind Wahlhelferinnen
oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs.3), genügt die
Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und
einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Die Wählerin legt den gefalteten Stimmzettel
jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang,
nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre
Wahlberechtigung anhand der Wählerinnenliste geprüft
hat.
2Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die
Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.
(4) Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres
Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen
will, mit deren Einverständnis bestimmen und gibt
dies dem Wahlvorstand bekannt.
2Mitglieder des Wahlvorstandes,
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen,
die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
oder der Stellvertreterin bewerben, sind zur Hilfeleistung
nicht befugt.
3Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der
Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe beschränkt.
4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
erlangt hat.
(5) 1Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenauszählung
nicht unmittelbar nach Abschluss der
Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen zu versiegeln.
2Bei der Wiedereröffnung des Wahlvorganges oder bei der
Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung der Stimmen
hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass
die Versiegelung der Wahlurne unversehrt ist.
§§§
(1) 1Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs.4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk „Briefwahl“ und
2Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder
Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
3Die
Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anforderungen
des § 15 Abs.2 Satz 3 und 4 jeweils entsprechen.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs.2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberechtigten ausgehändigt.
(3) 1Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag legt,
die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr.3) unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs.1 Satz 2 Nr.11) vorliegt.
2Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs.4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.
(4) 1Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland eingesetzt
werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerin1398
nenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig
zu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten
vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahltag
ausgehändigt werden können.
2Die Stelle, bei der Freiumschläge
zur dienstlichen Beförderung nach Deutschland
abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem
Wahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem
Wahltag, vor Ort bekannt zu geben.
(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
§§§
(1) 1Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der
Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt
sie der Wahlvorstand in der Wählerinnenliste.
3Anschließend öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschläge,
entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt
diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene
Wahlurne.
(2) Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit (§ 10 Abs.1 Satz 2 Nr.11) beim
Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet.
2Verspätet
eingegangene Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs
ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
3Die Freiumschläge
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn
die Wahl nicht angefochten ist.
§§§
1Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form
erfolgen.
2Dabei müssen die technischen und organisatorischen
Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung
der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet
ist.
3Dazu soll ein entsprechend geprüftes und
für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.
§§§
(1) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der
Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
2Dazu öffnet er
die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft
deren Gültigkeit.
3Stimmzettel, über deren Gültigkeit der
Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass
geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und
von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen
aufzubewahren.
4Anschließend stellt der Wahlvorstand
das Ergebnis fest.
(2) 1Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhalten hat.
2Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
3Im Fall des § 15 Abs.3 Satz 2 ist die
Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
erhalten hat.
4Entsprechendes gilt für die Wahl der
Stellvertreterin.
(3) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine
Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterzeichnen ist.
2Die Niederschrift muss
getrennt nach den Wahlgängen enthalten
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin sowie
besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1.
(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16 Abs.10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.
§§§
(1) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten
Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses
schriftlich gegen Empfangsbestätigung von
ihrer Wahl.
2In der Benachrichtigung weist er auf die
Bestimmungen des Absatzes 2 hin.
3Erklärt die Gewählte
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer
Wahl, gilt diese als angenommen.
4Lehnt die gewählte
Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder
tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle
zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl.
(2) 1Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personalvertretung,
Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet
mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs.8 des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), hat
sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch ausdrückliche
Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand
innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen.
2Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam,
wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand
ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklärung,
mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung
oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung
ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres
Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer
Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten
zu entbinden, vorlegt.
3Nimmt die gewählte Soldatin
die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie
von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle
zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl.
(3) Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung
der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin.
2Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des
§ 16 Abs.10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser
Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten.
3In diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit
dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens.
§§§
(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.
(2) Gab es im Fall des § 21 Abs.1 Satz 4 oder Abs.2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle nach § 16 Abs.5 Satz 2 oder Abs.7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.
§§§
1Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere
die Niederschriften, Bekanntmachungen und
Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist
(§ 16 Abs.10 Satz 1 und Abs.11 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung
bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss
des Anfechtungsverfahrens auf.
2Stimmzettel und
Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Fristen unverzüglich zu vernichten.
§§§
A-4 | Schlusss | 24- |
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1Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller
Veränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach
§ 16 Abs.1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen
sind, bis zum 31.Dezember 2005 aufgelöst werden,
ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauftragte
zu wählen.
2Die Bestellung einer Gleichstellungsvertrauensfrau
für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6
des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
bleibt unberührt.
§§§
1Für den Militärischen Abschirmdienst gilt diese Wahlverordnung
mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung
der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen
zu beachten sind.
2Die Bekanntmachungen
sind den Soldatinnen in der im Militärischen Abschirmdienst
üblichen Weise während der Dienststunden
zugänglich zu machen.
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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