RefiRegV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7610-2-32
Verordnung
über die Form des Refinanzierungsregisters
nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3241)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 22d Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 4a Nr.4 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl.I S.2809) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr.5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3), § 1 Nr.5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.November 2005 (BGBl.I S.3187), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Allgemeine Anforderungen |
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(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
§§§
(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.
(2) 1Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform
um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform
weiterzuführen.
2Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind sämtliche Registerdaten
in das elektronische Register zu übernehmen.
§§§
1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen
jederzeit erkennbar sind.
2Durch technische und organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin
feststellbar bleibt.
§§§
(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift „Refinanzierungsregister“, die Bezeichnung des registerführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten tragen.
(2) Soweit nach § 22a Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese neben der Bezeichnung „Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“ die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet wird.
(3) 1Soweit nach § 22b Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung zu bilden ist, hat diese
neben der Bezeichnung „Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“ die
Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten zu tragen, für den die
Abteilung gebildet wird.
2Sind innerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, haben diese neben der Bezeichnung „Unterabteilung Nr. … zu Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“ die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen,
für die die Unterabteilung gebildet wird.
(4) 1Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche Abteilungen in dem Register geführt werden.
2Soweit in einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist über diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu führen.
§§§
(1) 1Jeder in das Refinanzierungsregister einzutragende Gegenstand ist mit einer innerhalb der einschlägigen Abteilung
oder Unterabteilung fortlaufenden Nummer einzutragen.
2Die Nummer darf nach Löschung des Gegenstands nicht erneut vergeben werden.
3Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.
(2) Eintragungen sind vorbehaltlich der Regelung in § 22d Abs.2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars RR in folgender Weise vorzunehmen:
§§§
1Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend § 5 vorzunehmen.
2Soweit die Bezeichnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der beliehenen Objekte in den jeweiligen
öffentlichen Registern von den Vorgaben der Spalte 3 des
Formulars RR abweicht, ist diese Bezeichnung zu
verwenden.
3Die Unterspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls angepasst werden.
4Sofern die Unterspalten a bis c der Spalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Refinanzierungsregisters werden.
5Die Beiblätter sind mit der laufenden Nummer der jeweiligen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formulars zu kennzeichnen.
6Im Ausland belegene Grundstücke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Objekts ermöglichen.
§§§
Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.
§§§
Zusätzliche Anforderungen |
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(1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.
(2) 1Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken
in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen
nach Form und Inhalt vollständig abbildet.
2Das elektronische Refinanzierungsregister muss
jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.
§§§
(1) 1Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme müssen dem Stand der Technik und den Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen.
2Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass
die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit).
(2) 1Das registerführende Unternehmen hat mindestens eine vollständige Sicherungskopie des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters aufzubewahren.
2Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Datenträger
als das Refinanzierungsregister zu speichern und mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das Refinanzierungsregister zu
diesem Zeitpunkt hat.
§§§
Schlussbestimmungen |
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Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet worden sind, dürfen bis zum 30.Juni 2007 in der bisherigen Art und Weise fortgeführt werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3244
§§§
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