RV-KostBG  
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BGBl.III/FNA 827-16

Gesetz
zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung
im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Organisationsreform-Kostenbefreiungsgesetz n-amtl

(RV-OrgR-KostBG) n-amtl


vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)

= Art.84 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   RV-OrgR-KostBG
Kosten bei Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der Umbenennung der Bundesknappschaft und der Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

§§§



§_2   RV-OrgR-KostBG
Kosten bei der Vereinigung von Regionalträgern

1§ 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regionalträgern gemäß den §§ 141 und 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt, dass die Maßnahme der Vereinigung dient.

§§§




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