NutzZG  
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BGBl.III/FNA 860-5-24

Gesetz
über nutzungsbezogene Zuschläge bei Verwendung der elektronischen
Gesundheitskarte außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung

(Nutzungszuschlags-Gesetz)

(NutzZG)


vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)

(= Art.4 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   NutzZG
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.

§§§



§_2   NutzZG
Erhebung der Zuschläge

(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.

(2) 1Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Abs.7 Satz 4 Nr.2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten.
2Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs.7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten.

(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.

§§§



§_3   NutzZG
Ausweis der Zuschläge

1Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte.
2Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.

§§§




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