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BGBl.III/FNA 860-5-24
Gesetz
über nutzungsbezogene Zuschläge
bei Verwendung der elektronischen
Gesundheitskarte außerhalb der
Gesetzlichen Krankenversicherung
vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
(= Art.4 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.
§§§
(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.
(2) 1Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in
§ 291a Abs.7 Satz 4 Nr.2 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Kosten.
2Ihre Höhe darf die
nach § 291a Abs.7b, 7d und 7e des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge
nicht überschreiten.
(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.
§§§
1Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige
Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte.
2Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
§§§
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