NRSchG | 1-6 | |
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.
Gesetz Nr.1637a
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
vom 21.11.07 (Amtsbl_08,75)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1637 zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen.
§§§
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen
Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes einschließlich seiner Verfassungsorgane, der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Verwaltung, in Gerichten und Dienststellen anderer Organe der Rechtspfl ege sowie in Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges;
Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechenden ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft;
Pflegeeinrichtungen, insbesondere Heimen, Hospizen und Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.November 2001 (BGBl.I S.2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407, 2007 I S.2149), sowie entsprechenden ambulanten Einrichtungen;
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, insbesondere in
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
c) Einrichtungen der Kinder- und Jugendfreizeit sowie auf Spielplätzen,
e) Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Weiterbildung sowie
Sporteinrichtungen, insbesondere Sporthallen, Schwimmbädern sowie allen sonstigen Räumen, die der Ausübung von Sport dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
1Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1998 (BGBl.I S.3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407, 2007 I S.2149), unabhängig
von der Konzession nach dem Gaststättengesetz.
2Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken;
Flugplätzen, soweit sie dem Flugverkehr dienen und öffentlich sind;
sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(2) 1Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden
und sonstigen umschlossenen Räumen.
2Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und Dienstfahrzeuge.
(3) 1In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) bis d) ist das Rauchen
im Zusammenhang mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten.
2Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfi nden und
bei Ausflügen und Fahrten.
(4) Der durch die Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Nichtraucherschutz sowie sonstige Vorschriften zum Nichtraucherschutz und zum Brandschutz bleiben unberührt.
§§§
(1) Abweichend von § 2 Abs.1 gilt das Rauchverbot nicht in
den zur persönlichen Nutzung überlassenen Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges, die von den Leitungen unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes ausdrücklich festzulegen sind;
Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind;
Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen, soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind.
(2) Abweichend von § 2 Abs.1 Nr.2 kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
(3) Abweichend von § 2 Abs.1 Nr.7 ist das Rauchen in Gaststätten erlaubt, wenn
1abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet werden, die baulich so wirksam abgetrennt
werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen.
2In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen
erlaubt ist, nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.
1die Gaststätte inhabergeführt ist.
2Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte
im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um
eine gelegentliche Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin oder des Betreibers handelt.
(4) Für Vereinsheime gilt die Nummer 1 des Absatzes 3.
(5) 1Absatz 3 Nr.1 gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken.
2In Diskotheken dürfen Räume mit Tanzfläche nicht zum Raucherbereich erklärt werden.
(6) Absatz 3 gilt nicht für Gaststätten, die Teile von Gesundheits- oder Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nrn.2 bis 4 Buchstaben a) bis d) sind.
(7) In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend Absatz 8 gekennzeichnet ist.
(8) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß § 2 Abs.1 Nr.7 müssen die Nebenräume nach Absatz 3 Nr.1 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Raucherräume und die Gaststätte nach Absatz 3 Nr.2 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Rauchergaststätte kennzeichnen.
(9) In Vereinsheimen und in Gemeinschaftshäusern oder sonstigen nicht gewerblich betriebenen Einrichtungen können die Verantwortlichen nach § 5 zur Durchführung geschlossener Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen.
(10) 1In Einrichtungen des § 2 Abs.1 Nr.1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden.
2Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt
werden.
3Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeitsund Sozialräume handeln.
4Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der
Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von
Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen.
5Satz 1 gilt nicht für solche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs.1, die auch unter § 2 Abs.1 Nrn.2 und 4 Buchstaben a) bis d) fallen.
§§§
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
§§§
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die Leitung sowie die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(3) Des Weiteren sind die Verantwortlichen gehalten, für die Sauberkeit der unmittelbaren Umgebung Sorge zu tragen.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 in einem als solchen gekennzeichneten Rauchverbotsbereich raucht,
entgegen seiner Verpflichtung nach § 5 keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern oder
den Hinweispflichten nach § 3 Abs.8 oder § 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
im Fall von Absatz 1 Nr.1 mit einer Geldbuße von bis zu zweihundert Euro,
im Fall von Absatz 1 Nr.2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.
(5) Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz 4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.
§§§
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