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BGBl.III/FNA 4110-4-12
Verordnung
zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation
vom 01.03.05 (BGBl_I_05,515)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 20a Abs.5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr.7 des Gesetzes vom 28.Oktober 2004 (BGBl.I S.2630) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
T-1 | Anwendungsbereich | 1 |
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Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
§§§
T-2 | Täuschungshandlungen | 2-4 |
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(1) 1Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes
sind Tatsachen und Werturteile, die ein verständiger Anleger
bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen
würde.
2Als bewertungserhebliche Umstände gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft
eintreten werden.
(2) Insiderinformationen, die nach § 15 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie Entscheidungen und Kontrollerwerbe, die nach § 10 oder § 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu veröffentlichen sind, sind regelmäßig bewertungserhebliche Umstände im Sinne des Absatzes 1.
(3) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
Liquiditätsprobleme, Überschuldung oder Verlustanzeige nach § 92 des Aktiengesetzes;
Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von besonderer Bedeutung;
Veränderungen in personellen Schlüsselpositionen des Unternehmens;
(4) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere auch sein:
§§§
(1) Anzeichen für falsche oder irreführende Signale oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus im 516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 10.März 2005 Sinne des § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes können insbesondere auf Finanzinstrumente bezogene
(2) Irreführende Signale im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes werden insbesondere auch durch Geschäfte oder einzelne Kauf oder Verkaufsaufträge über Finanzinstrumente gegeben,
§§§
(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.
(2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein
(3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch
§§§
T-3 | Handlungen | 5-6 |
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Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen
sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr.2273/2003 der Kommission vom 22.Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.15, ausgegeben zu Bonn am
10.März 2005 517
– Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl.EU Nr.L336 S.33)
stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der
Marktmanipulation dar.
§§§
Zulässig sind auch im Ausland getätigte Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten, die nicht zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und für die eine solche Zulassung nicht beantragt ist, wenn sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 genügen oder im Rahmen der an den betreffenden ausländischen Märkten bestehenden Regeln über zulässige Stabilisierungsmaßnahmen getätigt werden, sofern diese Regeln den Regeln dieser Verordnung gleichwertig sind.
§§§
T-4 | Zulässige Marktpraxis | 7-10 |
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(1) 1Erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis von einer Gepflogenheit, die geeignet sein
könnte, falsche oder irreführende Signale für das Angebot,
die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von
Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau
herbeizuführen, so entscheidet sie über die Anerkennung
dieser Gepflogenheit als eine zulässige Marktpraxis
im Sinne des § 20a Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes
nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 und 9.
2Sie überprüft die zulässige Marktpraxis regelmäßig und berücksichtigt dabei insbesondere wesentliche
Änderungen des Marktes, wie geänderte Handelsregeln
oder eine Änderung der Infrastruktur des Marktes.
3Sie kann die Anerkennung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen.
4Für die Änderung oder den
Widerruf gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
(2) 1Wurde bereits ein Verfahren wegen des Verdachts auf Marktmanipulation eingeleitet, so kann die Bundesanstalt
für den Einzelfall bei besonderer Eilbedürftigkeit
ohne die in § 9 vorgesehene Beteiligung von Marktteilnehmern,
anderen Behörden und zuständigen ausländischen
Stellen nur nach Maßgabe des § 8 Abs.1 entscheiden.
2Die Beteiligung von Marktteilnehmern, anderen Behörden und zuständigen ausländischen Stellen nach
§ 9 sowie gegebenenfalls die Bekanntgabe der Anerkennung
nach § 10 sind nachzuholen.
3Die Befugnisse der
Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
§§§
(1) Bei der Anerkennung von Gepflogenheiten als zulässige Marktpraxis im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigt die Bundesanstalt insbesondere, ob die Gepflogenheit
die Liquidität und Leistungsfähigkeit des Marktes beeinträchtigt,
die Integrität anderer Märkte, auf denen dasselbe Finanzinstrument gehandelt wird, gefährdet.
(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt die Erkenntnisse anderer inländischer Behörden sowie zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus Ermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der betreffenden Marktpraxis, insbesondere zur Vereinbarkeit der Gepflogenheit mit Marktmissbrauchsrecht und den Verhaltensregeln des betreffenden Marktes oder mit diesem in Beziehung stehenden Märkten innerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum.
§§§
(1) 1Soweit für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich, sind vor der Anerkennung einer zulässigen
Marktpraxis Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise,
insbesondere der Emittenten und der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Betreiber von Märkten, auf denen Finanzinstrumente gehandelt werden,
Verbraucherverbände oder Behörden, deren Aufgabenbereiche
von der Anerkennung der Marktpraxis berührt werden, anzuhören.
2Zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die den Handel mit Finanzinstrumenten
überwachen, sollen angehört werden, insbesondere
wenn sie für die Überwachung von mit dem jeweiligen
Markt vergleichbaren Märkten zuständig sind.
(2) 1Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für die Abgabe von Stellungnahmen nach Absatz 1.
2Fristgemäß abgegebene Stellungnahmen werden bei der Entscheidung über die Anerkennung berücksichtigt.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt gibt die Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und auf ihrer Website bekannt.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 10.März 2005.
3In der Bekanntgabe beschreibt sie das Verhalten, welches die zulässige Marktpraxis kennzeichnet, und
nennt die der Anerkennung zugrunde liegenden Erwägungen.
4Abweichungen von der zulässigen Marktpraxis auf anderen, mit dem jeweiligen Markt vergleichbaren
Märkten, sind gesondert zu begründen.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die Bekanntgabe nach Absatz 1 unverzüglich dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zum Zweck der Veröffentlichung auf dessen Website.
§§§
T-5 | Schlussvorschriften | 11 |
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1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation
vom 18.November 2003 (BGBl.I S.2300) außer Kraft.
§§§
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