LuftSiGebV | 1-7 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA:neu:96-14-1
vom 23.05.07 (BGBl_I_07,893)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 17 Abs.2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.Januar 2005 (BGBl.I S.78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
1Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter
verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes
zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder
überprüften Fluggäste mitzuteilen.
2Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und
Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben.
§§§
Gebühren- und Auslagenschuldner sind
für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;
für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
§§§
(1) Auslagen sind nach § 10 Abs.1 Nr.1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.
(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.
§§§
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.
§§§
Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15.Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage (zu § 1) |
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Anlage (zu § 1)
1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Abs.2 in Verbindung mit § 11 Abs.1 LuftSiG) | |
1.1 | allgemein | 30 bis 110 € |
1.2 | im Einzelfall | 15 bis 55 € |
2 | Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast | 2 bis 10 € |
3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person | 5 bis 150 € |
4 | Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Personen nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.6, § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs.1 bis 3 LuftSiG | 500 € |
5 | Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs.1 LuftSiG | 1.000 bis 100.000 € |
5.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 5.000 € |
5.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 € |
6 | a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs.1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunternehmen) | 1.000 bis 10.000 € |
b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen) | 500 bis 5.000 € | |
6.1 | Erlass von nachträglichen Auflagen | 100 bis 1.000 € |
6.2 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 1.000 € |
7 | Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.2320/2002 und Nr.622/2003 | 200 bis 10.000 € |
7.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 € |
7.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 € |
8 | Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 | 100 bis 10.000 € |
8.1 | Zulassung von Änderungen | 100 bis 2.500 € |
8.2 | Verlängerung der Zulassung | 100 bis 2.500 € |
9 | Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs.3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr | 500 bis 20.000 € |
10 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 € erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €. |
§§§
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