LastG | 1-5 | |
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BGBl.III/FNA 170-8
Gesetz
zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei
Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
= Art.15 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getragen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung erfolgt ist.
(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sowohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§§§
(1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getätigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).
(2) 1Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur die Feststellung der Europäischen Kommission zugrunde, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur), werden die Lasten wie folgt verteilt:
35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der Ländergesamtheit getragen;
50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Ländern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen konnten.
2Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach
Satz 1 Nr.2 wird auf die einzelnen Länder nach dem
Königsteiner Schlüssel verteilt.
3Eine weitergehende
Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.
§§§
Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.
§§§
(1) 1Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung
von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Lastenzuordnung
nach § 1 das Gericht der Instanz maßgeblich,
das die beanstandete Entscheidung getroffen hat.
2Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des
Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.
(2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bundes als auch eines Landes werden die Lasten im Verhältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer getragen.
§§§
(1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Außenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt
der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund.
2Soweit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes
zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist
der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.
(3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel aufgebracht oder erstattet haben.
§§§
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