KraftStDV | ||
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[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 611-17-2
vom 03.07.79 (BGBl_I_79,901)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.02 (BGBl_I_02,3856),
geändert durch Art.80 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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(1) Örtlich zuständig ist
bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
bei ausländischen Fahrzeugen
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
im Übrigen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird.
(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs.2 des Gesetzes bleiben unberührt.
§§§
1Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen
Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung
nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen
an der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten
Zollstellen im Innern in Anspruch.
2Zollstellen im
Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für
ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen
Straßenverkehr in das Inland eingehen,
sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe
des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.
§§§
A-2 | Inländische Fahrzeuge | 3-9 |
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(1) 1Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
2Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr.1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,
bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr.12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.
§§§
1Der Antrag nach § 10 Abs.2 des Gesetzes, eine um
einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann
bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf
verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden;
1ber ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen.
2Im Übrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen.
3Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach
§ 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
4Antrag im Sinne des § 10 Abs.2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.
§§§
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt.
Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausgehändigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit eine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben wird.
Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanzamt mit,
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahrzeugschein zurückgegeben oder eingezogen und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Rückgabe und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;
wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben;
wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;
wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Abs.1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
wenn in den Fällen des § 10 Abs.1 des Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;
wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk „schadstoffarm“ im Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;
bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde;
und k) (weggefallen)
ob bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 329 S.39), 90 g/km oder 120 g/km nicht übersteigen.
(weggefallen)
(3) 1Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2
Nr.1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter
Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung
benötigten Daten durch mit Hilfe von automatisierten
Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Datenträger oder
im Wege der Datenfernübertragung an das Finanzamt oder
die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte
Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden.
2Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung durch
die oberste Landesfinanzbehörde sichergestellt ist.
§§§
Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.
§§§
(1) 1Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der
Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhänger
(§ 10 Abs.1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat
er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu
machen.
2Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem
Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der
Abgabenordnung.
4Sie können nach § 87a der Abgabenordnung
in elektronischer Form übermittelt werden.
5Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum
Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über
den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender
Hinweis in der Steuererklärung.
6Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsstelle einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn
ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm
anerkannt wird, andernfalls beim Finanzamt.
(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr.6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
(3) 1Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind,
wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist,
von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen vom
Finanzamt auf dem Fahrzeugschein zu vermerken.
2Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraussetzungen
für die Steuervergünstigung nicht nur vorübergehend
wegfallen.
§§§
1Stellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahrzeugveräußerung
im Sinne des § 5 Abs.5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststellung
dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann.
2Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten würde.
§§§
(1) Die Bundeswehr und die Bundespolizei (1) entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) 1Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berechnen.
Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein
Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10.April eine Abschlagszahlung
zu leisten.
2Diese beträgt 93 vom Hundert der Jahressteuer für die am 1.Januar vorhandenen Fahrzeuge.
3Die für den Abrechnungszeitraum endgültig festgestellte
Summe der Steuerbeträge ist dem Finanzamt
bis zum 15.März des folgenden Jahres mitzuteilen.
4Ist diese Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung,
so ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.
(4) 1Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach Absatz
3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest.
2Deckt sich die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten
Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.
§§§
A-3 | Ausländische Fahrzeuge | 10-15 |
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Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.
§§§
1Der Steuerschuldner hat
am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben.
2bIn den Fällen der Nummer 2 kann
die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in
das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden;
2bdie Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.
§§§
(1) 1Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem
Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt.
2Ein schriftlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden.
3Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält
der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.
(2) 1Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die
Steuer entrichtet ist.
2Sie verliert jedoch in den Fällen, in
denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs.3 des
Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines
Jahres.
§§§
(1) 1Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs
im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer
entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur
Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte
vorzulegen.
2Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.
(2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
§§§
(1) 1Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf
Grund des § 12 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes ergeben, sind
unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich
geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat.
2Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen.
(2) 1Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der
Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt.
2§ 5 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.
§§§
1Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen
und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten
vorzuzeigen.
2Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11
Nr.1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.
§§§
A-4 | Widerrechtliche Benutzung | 16 |
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(1) 1Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest,
dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen
sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung,
mindestens jedoch für einen Monat, fest und
erheben die Steuer.
2Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit
anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge
handelt.
(2) 1Im Übrigen obliegt die Besteuerung der widerrechtlichen
Benutzung den Finanzämtern.
2Dies gilt auch in den
Fällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und
Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich
werden.
§§§
A-5 | Kennzeichen | 17 |
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Die Vorschriften über inländische Fahrzeuge (Abschnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.
§§§
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