Krad-EG-TypV | ||
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[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 9231-1-16
Verordnung
über die EG-Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248),
geändert durch Art.94 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
(= Art.1 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | EG-Typgenehmigung | 1-12 |
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(1) 1Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen
nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18.März 2002 über die Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des
Rates (ABl.EG Nr.L 124 S.1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
2Die Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung
als Typgenehmigungsrichtlinie bezeichnet.
(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 werden in nachstehende Klassen unterteilt:
„Kleinkrafträder“ sind zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e):
Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren
oder maximale Nenndauerleistung
von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e):
Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren
oder maximale Nutzleistung von
bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW
im Falle von Elektromotoren;
„Krafträder“ sind zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
„dreirädrige Kraftfahrzeuge“ sind mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
„vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
1„vierrädrige Kraftfahrzeuge“, außer solchen nach
Nummer 4, mit einer Leermasse von bis zu 550 kg bei
Fahrzeugen zur Güterbeförderung, im Übrigen von bis
zu 400 kg (Klasse L7e), ohne Masse der Batterien im
Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen
Nutzleistung von bis zu 15 kW.
2Diese Fahrzeuge gelten
als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den
technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L5e genügen, sofern in den in Anhang
I der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Einzelrichtlinien
nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;
selbständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typgenehmigungsrichtlinie.
§§§
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) 1Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
Antrag erteilt.
2Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
Verbindung mit Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgesehene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(4) 1Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehörigen
Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,
Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbögen nach den Artikeln 3 und 4 Abs.4 der Typgenehmigungsrichtlinie,
Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder
gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt hat,
einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,
der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs.1 der Typgenehmigungsrichtlinie
enthält.
2Dieser Prüfbericht muss
von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung
durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden
sein.
3Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für
den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt
wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder
beim Hersteller vorzuführen ist.
(5) 1aDer Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-
Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein
eines wirksamen Systems zur Überwachung
der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI
der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür
notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt
erfolgen;
1bsie kann auch durch eine nach § 15
akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines
anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn
diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden.
2Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der
Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen
Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems
entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards
erbringen, das
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,
ausgestellt ist.
3Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr.3 wird
nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Absatz 5 Satz 3 Nr.2 durchführen lassen.
(7) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
§§§
(1) 1Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs.1 der Typgenehmigungsrichtlinie
vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie
verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen
technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
2Hinsichtlich Inhalt
und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Typgenehmigungsrichtlinie.
(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen.
§§§
(1) 1Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A
der Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese
dem Fahrzeug beizufügen.
2Die Übereinstimmungsbescheinigung
muss fälschungssicher sein.
3Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder
mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem
Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen
ist.
4aFür jede selbständige technische Einheit oder jedes
Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der
Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das
aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber
der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbescheinigung
nach Anhang IV Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie
auszustellen und diese der selbständigen
technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen;
4bdies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmigungszeichens
nach der jeweiligen Einzelrichtlinie vorgeschrieben
ist.
(2) 1aDer Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermächtigt,
außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das
betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach
näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt
auszufüllen;
1bin diesem Fall hat er auf der Übereinstimmungsbescheinigung
zu vermerken, dass durch ihn ein Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist.
2Die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung können auch von einem hierfür
durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Vertreter
vorgenommen werden.
3Ist der Genehmigungsinhaber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der
Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevollmächtigten
Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik
Deutschland ansässig ist.
(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten selbständigen technischen Einheiten oder Bauteile nach Artikel 7 Abs.4 der Typgenehmigungsrichtlinie zu kennzeichnen.
(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 7 Abs.3 der Typgenehmigungsrichtlinie enthält, hat nach Artikel 7 Abs.5 der Typgenehmigungsrichtlinie mit jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.
(5) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit, bei der es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Abs.6 der Typgenehmigungsrichtlinie jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorgesehen ist, beizufügen.
(6) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungszeichens gilt Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.
§§§
1Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten.
2Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt
darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat.
2Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so
bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt.
3Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Tygenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9 Abs.3 und 4 der Typgenehmigungsrichtlinie
vor.
§§§
Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
§§§
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bauteile je nach den Umständen nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
(2) 1Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden
Beschreibungsbogens sind.
2Sie erlischt auch bei endgültiger
Einstellung der Produktion des genehmigten Typs
eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Einheit
oder eines Bauteils.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten und Bauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs.1 Satz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder
Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder
der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach § 3 Abs.1 verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.
(4) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 4 Abs.6, Artikel 6 Abs.1 und 2, Artikel 9 Abs.3,
Artikel 10 Abs.1 und 3 und Artikel 15 Abs.3 der Typgenehmigungsrichtlinie
innerhalb eines Monats die erforderlichen
Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs,
eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit
oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung
erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen
sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.
2Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2 erfolgt die Benachrichtigung
nach Artikel 9 Abs.5 der Typgenehmigungsrichtlinie.
§§§
Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.
§§§
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Abs.3 und 4 sowie Artikel 16 der Typgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische
Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die
Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei (1), den
Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von
Artikel 15 Abs.3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie
hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse
nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Abs.3
Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt worden
ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung
im Inland anerkennen.
2Im Übrigen gilt Artikel 15 Abs.3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 16 Abs.1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie die amtliche Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 16 Abs.1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie erlauben.
(4) 1Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische
Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 16 Abs.3 der
Typgenehmigungsrichtlinie kann eine EG-Typgenehmigung
erteilt werden.
2Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser
Verordnung sind entsprechend anzuwenden.
3Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs.3 der Typgenehmigungsrichtlinie in
Verbindung mit Artikel 8 Abs.2 Buchstabe c der Richtlinie
70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl.EG Nr.L 42 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.April 2003 (ABl.EU Nr.L 122 S.36) geändert worden ist.
§§§
(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typgenehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen gelten nach Artikel 15 Abs.1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie auch im Inland.
(2) 1Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge,
selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs.1 Satz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder
Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung
nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann
das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständigen Stellen des
Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt
wurde, um eine Prüfung gemäß Artikel 10 Abs.2 bis 4 der
Typgenehmigungsrichtlinie ersuchen.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die Zulassung und Überwachung
der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.
(3) 1Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge,
selbständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung
umgehend mit.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von
Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen.
2Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr
gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.
3Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs
Monaten nicht überschreiten.
§§§
1Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten
oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung
nach § 4 Abs.1 Satz 1 und 4 vorgeschrieben ist,
dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur
veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit
einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach
Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind.
2aSelbständige technische Einheiten oder Bauteile, die
unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur
Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert
oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den
entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und
nach Artikel 7 Abs.4 der Typgenehmigungsrichtlinie
gekennzeichnet sind;
2bsofern die Einzelrichtlinie auch die
Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt,
ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV
Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie entbehrlich.
§§§
Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typgenehmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum ersuchen.
§§§
A-2 | Akkreditierung | 13-14 |
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(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt sein.
(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt- Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.
§§§
Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9.Dezember 1994 (BGBl.I S.3755) in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
A-3 | Stellen | 15 |
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(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Abs.2 und 3 sowie Anhang VI Abschnitt 1.1 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.
(2) 1Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-
Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der
Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr.
2Für die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der
Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs.5 Satz 3 Nr.3), bleibt unberührt.
§§§
A-4 | Schlussvorschr | 16-18 |
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1Soweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Normen
Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, erschienen.
2Sie sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditierung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befugnisse verursacht werden.
§§§
(1) 1§ 11 ist für neue Typen von Fahrzeugen, selbständige
technische Einheiten und Bauteile ab dem 9.November
2003 anzuwenden.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt gestattet
jedoch auf Antrag des Herstellers die Verwendung
des früheren Musters der Übereinstimmungsbescheinigung
nach Anhang IV der EG-Richtlinie 92/61/ EWG des
Rates vom 30.Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.EG
Nr.L 225 S.72), die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.März 2000 (ABl.EG Nr.L 106 S.1) geändert worden
ist, für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten.
(2) 1Vor dem 9.November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen
für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten
und Bauteile nach der EG-Richtlinie 92/61/EWG bleiben,
soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen,
weiterhin gültig.
2Ab dem 9.November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie
enthaltenen Muster entsprechen.
(3) 1Vor dem 17.Juni 1999 gemäß § 20 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse
für Fahrzeugtypen bleiben, soweit sie nicht
vorher aus anderen Gründen erlöschen, bis zum 16. Juni
2003 gültig.
2Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Allgemeine
Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile,
die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie fallen,
sind soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen
erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an
dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.
§§§
1Gemäß Art 5 der Siebenunddreißigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften tritt die Verordnung am 15.Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Die Verordnung wurde am 25.02.04 verkündet.
§§§
Krad-EG-TypV | [ ] |
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