KapAusstV | 1-11 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7631-1-8
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
vom 13.12.83 (BGBl_I_83,1451)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 53c Abs.2 und des § 156a Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Oktober 1983 (BGBl.I S.1261) wird verordnet:
A-1 | Vorschriften für alle Versicherungsarten | 1-3 |
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(1) 1Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich entweder nach den jährlichen Beiträgen
(Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle
der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex).
2Maßgebend ist der jeweils höhere Index.
3Bei Unternehmen, die im wesentlichen die Kredit-, Sturm-, Hagel- oder
Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen
für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen.
(2) 1Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten
Bruttobeiträge.
2Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.
3Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft
(gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet.
4Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen.
5Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 53,1 Millionen (1) Euro 18 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 vom Hundert
ermittelt.
6Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen,
der sich für die letzten drei Geschäftsjahre für das gesamte Versicherungsgeschäft
aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zu den
Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle ergibt.
7Der Verhältnissatz ist mit mindestens 50 vom Hundert anzusetzen.
8Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf
Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge
als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16.November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl.EU Nr.L 323 S.1) eingefordert werden können (2).
9Forderungen an Versicherungs- Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen
ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt (2).
(2a) 1Für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten
Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge um 50 vom Hundert erhöht.
2Die Zuweisung der Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden.
(3) 1Für den Schadenindex werden die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in dem
nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet.
2Von dieser Summe sind die während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abzusetzen.
3Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Erträge aus Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr.11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden.
4Der verbleibende Betrag, der für die im vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhöht wird, ist durch die entsprechende Anzahl der Jahre zu teilen.
5Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 37,2 Millionen (3) Euro 26 vom Hundert und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt.
6Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden (4).
(4) Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3 Satz 5 sind auf ein Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn
(5)
(6) 1
2
3
§§§
(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs.3 Satz 1 Nr.5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,2 Millionen (1).
(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,2 Millionen (2) Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr.10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.
(2a) (3) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,2 Millionen Euro, wenn
(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.
(4) 1Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei
aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten
haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
mindestens 600.000 Euro.
2Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der
Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.
§§§
Der nach § 156a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt.
§§§
A-2 | Lebensversicherung | 4-8b |
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U-1 | Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen | 4-7 |
(1) 1Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt die Solvabilitätsspanne
1
2
3
4
5a
5b
6
7
8
9
10
11
12
2Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungs anteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können (1).
3Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen
ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt (1).
(1a) 1
2
(2) 1
2
3
4
(3) 1
2
(4) 1
2
(5)
(6) 1
2
3Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von
mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.
§§§
Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit
§§§
(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3,2 Millionen (1) Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.
§§§
(1) 1Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert
wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten, ist auch der
Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten
Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in
den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten ergeben würde, als Eigenmittel
anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch
hat.
2aDer Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu
berücksichtigen;
2bfür Versicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen gilt
dies nur, soweit der Zillmersatz von 35 vom Tausend der Versicherungssumme oder des
Zwölffachen der versicherten Jahresrente übersteigt.
3Die in der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußkosten vermindert.
(2) 1Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf Antrag und mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätsspanne angerechnet werden.
2Diese Eigenmittel und die in § 53c Abs.3 Satz 1 Nr.5 Buchstabe a des Gesetzes genannten
Eigenmittel werden nicht auf den Garantiefonds angerechnet.
§§§
1Der nach § 156a Abs.1 Nr.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (1) maßgebende Betrag der jährlichen
Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
2Wird dieser Betrag in drei
aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs.1 des Gesetzes
genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.
§§§
U-2 | Pensions- und Sterbekassen | 8-8b |
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(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4 Abs.1, 1a, 2, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind.
(2) 1(aufgehoben) (1)
(3) Für (2) Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs.1 und des § 1 Abs.2 in Verbindung mit § 4 Abs.3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.
(4) (3) 1Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren
500 000 Euro nicht überschritten haben und die am 23.September 2005 die Vomhundertsätze
des § 4 Abs.1 und des § 1 Abs.2 in Verbindung mit § 4 Abs.3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz
2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23.September 2010
entsprechend.
2Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von
§ 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht.
§§§
(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.
(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des Garantiefonds.
§§§
§§§
A-3 | Schlußvorschriften | 9-11 |
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§§§
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KapAusstV | [ ] |
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