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BGBl.III/FNA 7610-2-35
Verordnung
über die vertraglich gebundenen Vermittler und
das öffentliche Register nach § 2 Abs.10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes
vom 04.12.07 (BGBl_I_07,2785)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 24 Abs.4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs.10 Satz 4 und 7 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2776), von denen § 24 Abs.4 zuletzt durch Artikel 1 Nr.30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) geändert und § 2 Abs.10 durch Artikel 3 Nr.3 Buchstabe g des Gesetzes vom 16.Juli 2007 (BGBl.I S.1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr.5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21.November 2007 (BGBl.I S.2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
1Die Anzeigen nach § 2 Abs.10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung
unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen.
2Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich.
3Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen.
4Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu.
5Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält
das haftende Unternehmen eine Bestätigung.
§§§
1Die Anzeige nach § 2 Abs.10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:
sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;
sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.
2Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben
ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Abs.10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen.
3Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.
§§§
In der Anzeige nach § 2 Abs.10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.
§§§
(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Abs.10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes eingestellt:
sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, der Familienname, der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;
sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Familiennamen sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen;
der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.
(2) In dem Register werden außerdem folgende Angaben ausgewiesen:
die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haftenden Unternehmens;
der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Abs.10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingegangen ist;
der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt eingegangen ist;
der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr.3 und 4 genannten Angaben abgeändert oder berichtigt worden sind;
den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind.
(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.
§§§
1Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs.1.
2Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.
§§§
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs.10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
§§§
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.
§§§
1Bis zum 31.Dezember 2007 können das Tätigwerden eines vertraglich gebundenen Vermittlers oder neue Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs.10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der Bundesanstalt angezeigt werden.
2aDie bereits vor dem 1.Januar 2008 aufgrund der bis zum 31.Oktober 2007
oder der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs.10 des Kreditwesengesetzes der Bundesanstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhältnisse sind bis zum 31.März 2008 erneut nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen;
2bder Tag des Beginns der Tätigkeit muss nicht angegeben werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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