InfoGesStatG | 1-7 | |
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BGBl.I/FNA:neu:29-35
Gesetz
über die Statistik zur Informationsgesellschaft
vom 22.Dezember 2005
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr.808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl.EU Nr.L 143 S.49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
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1Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr.808/2004 durchgeführt.
2Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
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Die Erhebungen bei Einzelpersonen werden ab einem Mindestalter der zu Befragenden von zehn Jahren durchgeführt.
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Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
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Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
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Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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