IWG | 1-6 | |
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BGBl.III/FNA: 772-3
Gesetz
über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2913)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
§§§
sind öffentliche Stellen
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen, b) 1andere juristische Personen des öffentlichen und
des privaten Rechts, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen,
wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder
Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam
durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend
finanzieren oder über ihre Leitung die
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der
Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder
zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
oder Buchstabe b fallen,
2Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln
oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder
eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
aist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen,
die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung
von Entgelt gerichtet ist;
bdie intellektuelle Wahrnehmung
einer Information und die Verwertung des dadurch
erlangten Wissens stellen regelmäßig keine
Weiterverwendung dar,
§§§
(1) 1Jede Person ist bei der Entscheidung über die
Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln.
2Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.
(3) 1aDürfen die Informationen weiterverwendet werden, sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Verfügung zu stellen;
1bsoweit möglich sind sie elektronisch zu
übermitteln.
2Auszüge von Informationen werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(4) 1Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte
gewähren.
2Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die
Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist.
3Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden.
4Nach dem 31.Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden.
5Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am
31.Dezember 2008.
§§§
(1) 1Über Anfragen auf Weiterverwendung von Informationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen
nach Eingang der Anfrage.
2aBei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt die Frist 40 Arbeitstage;
2bdie anfragende Person ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage über diese Frist zu unterrichten.
3Die Fristen in Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche
aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht.
4Wenn eine Bearbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung maßgeblich.
(2) 1Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung oder
lehnt die Weiterverwendung ab.
2Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann.
3Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig
sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.
(3) 1Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen aus der
Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer
Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung
zuzüglich einer angemessenen
Gewinnspanne nicht
übersteigen.
2Die Entgelte sollen für den entsprechenden
Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die
betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze
berechnet werden.
(4) 1aNutzungsbestimmungen und Entgelte für die Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind im Voraus
festzulegen und, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist,
elektronisch zu veröffentlichen;
1bdie elektronische Veröffentlichungspflicht
gilt auch für Gebühren.
2Auf Anfrage gibt die öffentliche Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren an,
die bei der Berechnung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen
berücksichtigt werden.
3Die öffentliche Stelle gewährleistet,
dass anfragende Personen über die verfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten
unterrichtet werden.
(5) 1Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
hin.
2Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs.2 Nr.4,
benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr bekannt und
seine Nennung zulässig ist.
(6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten nicht für die in § 1 Abs.2 Nr.5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen.
§§§
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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§§§