IT-ArGV | ||
---|---|---|
[ ][ I ] |
BGBl.III 860-3-18
Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
vom 11.07.00 (BGBl_I_00,1147)
zuletzt geändert durch Art.110 des des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Auf Grund des § 288 Abs.1 Nr.2, 3, 4, 5, 7 und 8 und des § 292 Abs.2 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§§§
Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden.
§§§
Die Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden,
die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations-und Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben oder
deren Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 100 000 Deutsche Mark nachgewiesen wird.
§§§
Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise für Beschäftigungen als
System-, Internet- und Netzwerkspezialist,
Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,
Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und
Fachkraft für IT-Consulting
erteilt werden.
Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
(1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31.12.2004 (1) beantragt werden.
(2) 1Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet.
2Bei mehreren aufeinander folgenden Beschäftigungen
dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamt-geltungsdauer
von fünf Jahren erteilt werden.
(3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.
§§§
(1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll die Agentur für Arbeit (1) in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft von der Agentur für Arbeit (2) gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.August 2000 in Kraft.
2...(2)
3...(1)
IT-ArGV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de