IFGGebV 1-
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BGBl.III/FNA: 201-10-1

Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

(Informationsgebührenverordnung)

(IFGGebV)


vom 02.01.06 (BGBl_I_06,6)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 10 Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5.September 2005 (BGBl.I S.2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§_1   IFGGebV
Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

§§§



§_2   IFGGebV
Befreiung und Ermäßigung

1Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
2Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

§§§



§_3   IFGGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

§§§



Anlage (zu § 1 Abs.1)

Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Teil A
Gebühren

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag
in Euro

1

Auskünfte

 

1.1

– mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

gebührenfrei

1.2

– Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften

30 bis 250

1.3

– Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

60 bis 500

2

Herausgabe

 

2.1

– Herausgabe von Abschriften

15 bis 125

2.2

– Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

30 bis 500

3

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

15 bis 500

4

Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes

gebührenfrei

5

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe
der für den
angefochtenen
Verwaltungsakt
festgesetzten
Gebühr;
jedoch mindestens
30 Euro

§§§



Teil B
Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Auslagen-
betrag
in Euro

1

Herstellung von Abschriften und Ausdrucken

 

1.1

– je DIN A4-Kopie

0,10

1.2

– je DIN A3-Kopie

0,15

1.3

– je DIN A4-Farbkopie

5,00

1.4

– je DIN A3-Farbkopie

7,50

2

Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite

0,25

3

Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

4

Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

§§§




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§§§