IFGGebV | 1- | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 201-10-1
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
vom 02.01.06 (BGBl_I_06,6)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 10 Abs.3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5.September 2005 (BGBl.I S.2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben,
wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes
nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§§§
1Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr
um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
2Aus den genannten Gründen kann in besonderen
Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
§§§
Anlage (zu § 1 Abs.1) |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- |
Auskünfte |
| |
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
| gebührenfrei | |
Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften
| 30 bis 250 | |
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert
werden müssen
| 60 bis 500 | |
Herausgabe |
| |
Herausgabe von Abschriften
| 15 bis 125 | |
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
| 30 bis 500 | |
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
| 15 bis 500 | |
Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes
| gebührenfrei | |
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
| bis zur Höhe |
§§§
Nr. | Auslagentatbestand | Auslagen- |
1 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken |
|
1.1 | je DIN A4-Kopie
| 0,10 |
1.2 | je DIN A3-Kopie
| 0,15 |
1.3 | je DIN A4-Farbkopie
| 5,00 |
1.4 | je DIN A3-Farbkopie
| 7,50 |
2 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite
| 0,25 |
3 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
| in voller Höhe |
4 | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
| in voller Höhe |
§§§
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