HhG-2007 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 63-16
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2007
vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3346)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Allgemeine Ermächtigungen | 1-4 |
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Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 270.500.000.000 Euro festgestellt.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von 19.580.000.000 Euro aufzunehmen.
(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten zu, deren
Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum
Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht
(Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite
überschritten wird.
3aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu
verwenden;
3binsoweit vermindert sich die Ermächtigung nach
Satz 1.
4Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04
vermindern die Ermächtigung nach Satz 1.
5Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach
§ 60 Abs.2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten
Betrages aufzunehmen.
2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
2Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem
spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur
Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege
Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen
Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
Übersicht über den Stand der Schuld der
Bundesrepublik Deutschland ergibt.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der
Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege
im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und
des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken
mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro abzuschließen.
2Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 1.314.533.505 Euro zum Zwecke der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu
übernehmen.
2Die vom Bund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu.
3Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden
erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen.
4Insoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.
5Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die
Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(9) 1Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs.3 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2007
gesperrt.
2Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
2Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden.
3Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 309.755.000.000 Euro zu übernehmen, davon
bis zu 117.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,
bis zu 7.500.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
bis zu 1.405.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen.
2Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) 1aGewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden;
1bsie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der
Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist
oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen
des § 37 Abs.1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen.
2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
§§§
(1) 1Der Betrag nach § 37 Abs.1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt.
2Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung
von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro
überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit
nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme
geboten ist.
(2) 1Der Betrag nach § 38 Abs.1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt.
2Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro
festgesetzt.
3Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
4Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3
festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,
soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme
geboten ist.
5Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs.4 der Bundeshaushaltsordnung
entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§§§
A-2 | Bewirtschaftung | 5-12 |
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(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr.1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§§§
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:
Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter,
Titel gemäß § 5 Abs.2 Nr.2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,
Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs.2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02
im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener
Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2Diese Regelung gilt auch für übertragbare
Ausgaben.
3Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der
Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe
529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und
unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.
(5) 1Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.
2Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den
Ausgaben zu.
(6) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden.
2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28.Februar 1972 (BGBl.I S.201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs.1 Nr.7 der Verordnung vom 5.April 2002 (BGBl.I S.1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.
§§§
(1) 1Nach § 63 Abs.3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich
an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,
soweit Gegenseitigkeit besteht.
2Das gilt auch für von Bundesdienststellen
erworbene Software.
3Für erworbene Lizenzen an Standard-
Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Abs.3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z.B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
§§§
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten
werden.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) 1Abweichend von § 50 Abs.3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete
Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der
abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden.
2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen,
sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.August 2002
(BGBl.I S.3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs.1 des Gesetzes vom
17.Dezember 2006 (BGBl.I S.3171) geändert worden ist, für
Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden.
2Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen
Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten
bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
§§§
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§§§
(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7.000.000.000 Euro
begrenzt.
2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.
(4) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt.
2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung
erforderlich ist.
§§§
(1) 1aDie Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden;
1bsoll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) 1Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt,
stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher
noch nicht abgeschlossen sind.
2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben
ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
§§§
A-3 | Bewirtschaftung der Planstellen | 13-20 |
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(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich.
2Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) 1Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet
werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich
abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken
zu den Stellenplänen verbindlich.
2Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
3Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
4Für die in § 15 Abs.2 und § 16 Abs.1 geregelten
Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere
Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.
2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund
institutionell geförderten Zuwendungsempfängern,
für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt
nicht ausgebracht sind und bei denen ein
Personalüberhang besteht, zu übernehmen.
2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten
Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber
2Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,
die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers
des Dienstpostens darf nicht überschritten werden.
3Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 1999 (BGBl.I S.675), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 5.Dezember 2006
(BGBl.I S.2748) geändert worden ist, bewilligt worden ist
und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten
dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen.
2Für ab dem 1.Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht
werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die
Gesamtheit der ab dem 1.Januar 2005 bewilligten
Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen,
die Ausgaben für die neuen Planstellen
die Einsparungen auf Grund der
Altersteilzeitbeschäftigungen
nicht übersteigen.
3Die Planstellen sind in einer um mindestens
zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen.
4Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten“ zu versehen.
5Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden
Planstellen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.
§§§
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder
2Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
§§§
(1) 1aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,
wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig
frei wird;
1bin diesem Fall fällt die nächste frei werdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk
tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt
werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche
Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote
schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den
Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht ist.
2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist
und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
4Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf
Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
ausgebracht wurden.
§§§
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
§§§
(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind bei der Bundesverwaltung 1,2 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kegelgerecht einzusparen.
(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei
der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag,
die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim
Zollkriminalamt und bei den Mobilen Kontrollgruppen der
Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in
den Vertretungen des Bundes im Ausland.
2Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind
bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
2Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis
der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2007
orientieren.
3Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert
zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen
soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
(5) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31.Dezember 2007 erbracht sein.
2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2006 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2007 nachzuholen.
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§§§
A-4 | Übergangs- und Schlussvorschriften | 21-25 |
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(1) 1Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte
in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn
0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden.
2Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.
(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs.2 Satz 1 genannten Bereiche.
2Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.
(4) § 20 Abs.5 und 7 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht
eingespart würden.
2Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden.
(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost.
(3) § 20 Abs.5 und 7 sowie § 21 Abs.2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26.April 1994 (BGBl.I S.918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.September 1997 (BGBl.I S.2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
(2) § 2 Abs.2 Buchstabe b Nr.4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30.Juli 1996 (BGBl.I S.1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
§§§
§ 2 Abs.2 Satz 3 bis 5, Abs.4 und 5 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
§§§
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