Text-Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
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BGBl.I/FNA: 7825-3-3

Verordnung
über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China

Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung

FuttEinfVerbV


vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3707)

= Art.2 Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen (aF)

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   FuttEinfVerbV
Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen Erzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der Volksrepublik China ist verboten.

§§§




§_2   FuttEinfVerbV
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20.Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl.EG Nr.L 348 S.154), die zuletzt durch die Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22.Juli 2005 (ABl.EU Nr.L 193 S.41) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(2) 1Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
2Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten.
3Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

§§§




§_3   FuttEinfVerbV
Straftaten

Nach § 59 Abs.1 Nr.21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einführt.

§§§




§_4   FuttEinfVerbV
Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§§§





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