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BGBl.III 900-11-12
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen
vom 26.06.57 (BGBl_I_57,659)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.75 (BGBl_I_75,2984)
§§§
(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs.1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören
von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer
Eckausrundungen an
- die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und
Randstreifen,
- die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller
Art, insbesondere Verkehrsinseln,
- die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit
diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit
dieser gleichlaufen,
- die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.
(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
§§§
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13 Abs.2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören
die Widerlager mit Flügelmauern,
die Pfeiler,
der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaus (Abs.1 Nr.3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
(3) 1Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zur Bundesfernstraße.
2Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße.
3Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen auf der kreuzenden Straße
vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden
Straße.
4Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten
Aufweitung der einmündenden Straße.
5Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der
Einmündung des Verbindungsarms gehören zur Bundesfernstraße.
§§§
1Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
§§§
Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße gilt.
§§§
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.
§§§
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S.1) in Verbindung mit § 26 des Bundesfernstraßengesetzes auch im Land Berlin.
§§§
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