FPersV | 1-26 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA: 9231-8-3
Verordnung
zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
vom 27.06.05 (BGBl_I_05,1882)
geändert durch Art.472 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
= Art.1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund des § 2 Nr.1 Buchstabe a, b, c, d und e, Nr.2 Buchstabe a, b und e, Nr.3 Buchstabe a, b, c, d und e sowie Nr.4 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.640), dessen Nummer 1 Buchstabe a, b und d und Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1 Nr.2 des Gesetzes vom 18.August 1997 (BGBl.I S.2075) neu gefasst, Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e durch Artikel 1b Nr.1 des Gesetzes vom 3.Mai 2005 (BGBl.I S.1221) geändert und Nummer 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2004 (BGBl.I S.954) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe p des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310, 919) und des § 6a Abs.2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310, 919) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821):
A-1 | Lenk- und Ruhezeiten | 1-2 |
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haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs.1 Unterabs.1 Satz 1, Unterabs.2 und 4 und Abs.2, Artikel 7 Abs.1 und 4 Satz 1, Artikel 8 Abs.1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs.2 und Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.1, 1986 Nr.L 206 S.36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 226 S.4) geändert worden ist, einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr.2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs.1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.
2aDie Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im Übrigen unberührt;
2bjedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.
(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 6, 7 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 8, 9 und 12 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 eingehalten werden.
2Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 findet entsprechende Anwendung.
(6) 1Fahrer der in Absatz 1 Nr.1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen.
2Der Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende
Vordrucke aus.
3Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für jeden Tag getrennt zu fertigen.
4Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, den amtlichen Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes sowie den Kilometerständen der benutzten Fahrzeuge
bei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen.
5Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und Ende der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen.
6Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem sie ein nachweispflichtiges Fahrzeug
gefahren haben, mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
7Hat der Fahrer in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, für das die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.8) in der jeweils geltenden Fassung oder das Europäische Übereinkommen vom 1.Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl.1974 II S.1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt, ist Satz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 oder in Artikel 11 des Anhangs zum AETR vorgeschriebenen Nachweise an Stelle der Aufzeichnungen treten.
8Anschließend hat der Fahrer die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen.
9Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen ein Jahr lang aufzubewahren und berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.
10Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen wöchentlich, im Falle der Verhinderung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1
bis 7 zu gewährleisten.
11Die Aufzeichnungspflichten nach den Sätzen 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach Muster der Anlage 1 getätigt
werden.
(7) 1Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach
Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß §
57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1
Nr.1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs.1 Unterabs.2, Abs.4 Buchstabe a Unterabs.3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs.1 Unterabs.1 Satz 1 oder 2, Abs.2 Unterabs.1 Satz 1, Unterabs.2 oder 3, Abs.3, 5a und 7, Artikel 16 Abs.2 Unterabs.1 und
Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 oder § 57a Abs.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben.
2Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils
bei Beginn und Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders zu vermerken.
3aDer Unternehmer hat bei Verwendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen;
3bAbsatz 6 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend.
4Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, hat er insoweit ebenfalls die Schaublätter
während der Fahrt mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.
§§§
(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs.1 Unterabs.2, Abs.4 Buchstabe a Unterabs.3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs.1 Unterabs.1 Satz 1 oder 2, Abs.2 Unterabs.1 Satz 1, Unterabs.2 oder 3, Abs.3, 5a und 7, Artikel 16 Abs.2 Unterabs.1 und Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.
(2) Die in Artikel 15 Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.
(3) 1Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen, seine Unterschrift anzubringen sowie die in Artikel 15 Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 genannten Zeiten einzutragen.
2Am Ende seiner Fahrt hat der Fahrer die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, auf dem Ausdruck die Zeiten der
nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und seine Unterschrift anzubringen.
3Die Ausdrucke sind den zuständigen Kontrollbeamten vom Fahrer auf Verlangen vorzulegen.
4Die Ausdrucke sind vom Unternehmer zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden.
2Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion
der Karte zu fertigen.
3Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn aufzubewahren hat.
(5) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
2Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur
Speicherung im Betrieb kopiert werden.
3Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.
4Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als
auch von den Fahrerkarten kopierten Daten zwei Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Stelle entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung
oder auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu
stellen.
5Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.
(6) 1Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,
zur Verfügung zu stellen.
2aDabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten;
2bim Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.
§§§
A-2 | Organisation | 3 |
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1Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens nach der Verordnung (EWG)Nr.3821/85 verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)
nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates (D-Member State Authority D-MSA) wahr.
3Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority
D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
4Die für die Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder Stellen (D-Card Issueing Authorities D-CIAs) werden von den Ländern bestimmt.
§§§
A-3 | Kontrollsystem | 4-10 |
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(1) 1Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern gemäß Anhang I B Abschnitt IV
zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnung
gefertigt.
2Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten
werden auf Antrag erteilt.
3Antragsberechtigt sind:
a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,
4Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine
Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.
5Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eine Überprüfung der Identität des Antragstellers
sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden.
(2) Die Kontrollgerätkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben.
(3) 1Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden.
2Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach fünf Jahren eine aktuelle Bescheinigung nach § 7 Abs.2 Nr.5 und spätestens nach zwei Jahren einen erneuten Schulungsnachweis nach § 7 Abs.2 Nr.7 vorzulegen.
4Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises.
5Die in Artikel 14 Abs.4a Unterabs.5 und 6, Artikel 12
Abs.1 Unterabs.3 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben.
(4) 1Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:
2Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Der Inhaber der Kontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann.
4Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit.
5Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behörde zurückzugeben.
6Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern.
7Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer erhält.
(5) 1Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat.
2Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
§§§
(1) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.
(3) 1Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte.
2Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument
gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte
ausgestellt wurde.
3Zu diesem Zweck dürfen die nach § 49 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998 (BGBl.I S.2214) in der jeweils geltenden Fassung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten
Verfahren abgerufen werden.
(4) 1Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden.
2Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(5) 1Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre.
2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.
3Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung.
4Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag,
der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt.
5Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
§§§
1Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens sieben Tage im Fahrzeug mitzuführen.
2Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs.4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten
für die dem Umtausch vorausgehenden sieben Tage ebenfalls sieben Tage mitzuführen.
§§§
(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
(5) 1Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
2Sie ist Eigentum des Unternehmens.
3Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift
übersandt.
(6) 1Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt
ein Jahr.
2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.
3§ 5 Abs.5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1aIst eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder
Stelle zu melden;
1bdie Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben.
2Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen.
3Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft.
4Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben.
5Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person
eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Behörde oder Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
§§§
(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
(2) 1Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben.
2Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
(4) 1Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.
3§ 5 Abs.5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
1Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben.
2Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des
Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten.
3Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt
fünf Jahre.
§§§
A-4 | Zentrales Kontrollgerätkartenregister | 11-17 |
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(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr.4
des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr.3821/85.
2Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten
der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-,
Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.
(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.
§§§
Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden gespeichert über
§§§
Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.
§§§
(1) 1aDie für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde oder Stelle teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung einer Eintragung führenden Daten im automatisierten Dialogverfahren mit;
1bsie teilt dem Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit.
(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusänderungen zu Kontrollgerätkarten im automatisierten Dialogverfahren an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zu übermitteln.
(3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion und Versand einer Kontrollgerätkarte eine entsprechende Information hierüber mit.
§§§
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
§§§
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
§§§
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
§§§
A-5 | Ausnahmen | 18 |
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(1) Gemäß Artikel 13 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 und Artikel 3 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 und 3821/85 ausgenommen:
(2) Gemäß Artikel 5 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16.Lebensjahr herabgesetzt.
(3) Artikel 6 Abs.1 Unterabs.4 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§§§
A-6 | Europäisches Übereinkommen | 19 |
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1Auf Grund des Artikels 3 Abs.1 und des Artikels 10
Abs.1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen.
2Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer
zu benutzen.
3Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR zu betreiben.
4Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte
richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der
Anlagen.
5Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.
§§§
A-7 | Sonstige Vorschriften | 20 |
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(1) 1Fahrer, die die in Artikel 15 Abs.7 der Verordnung
(EWG) Nr.3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen Schaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen können, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen.
2Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche
Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen auszustellen und auszuhändigen.
3Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen.
(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.
(3) Artikel 14 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 gilt entsprechend.
§§§
A-8 | Ordnungswidrigkeiten | 21-25 |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs.7 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 2 Abs.5 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden,
entgegen § 2 Abs.5 Satz 5 eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 2 Abs.6 Satz 1 Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 19 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.3 Satz 3 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 2 Abs.4 Satz 3 den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
entgegen § 5 Abs.4 Satz 1 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (Installateur) vorsätzlich oder fahrlässig
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.1, 1986 Nr.L 206 S.36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 226 S.4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr.3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.432/2004 der Kommission vom 5.März 2004 (ABl.EU Nr.71 S.3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Abs.1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht einbaut oder nicht benutzt,
entgegen Artikel 14 Abs.1 Unterabs.1 Satz 1 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Abs.1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht benutzt,
entgegen Artikel 15 Abs.2 Unterabs.1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht benutzt,
entgegen Artikel 15 Abs.5a Unterabs.1 Satz 1 ein Symbol nicht oder nicht richtig eingibt,
entgegen Artikel 16 Abs.3 Unterabs.3 die Fahrt ohne Fahrerkarte fortsetzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs.1 Unterabs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.2135/98 des Rates vom 24.September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 und (EWG) Nr.3821/85 (ABl.EG Nr.L 274 S.1), die durch die Verordnung (EG) Nr.1360/2002 der Kommission vom 13.Juni 2002 (ABl.EG Nr.L 207 S.1) geändert worden ist, eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt oder nicht oder nicht rechtzeitig überträgt oder das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 1985 (BGBl.1985 II S.889), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.August 1997 (BGBl.1997 II S.1550), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
entgegen Artikel 10 Abs.1 Buchstabe e das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,
entgegen Artikel 10 Abs.2 ein dort genanntes Schaublatt nicht aushändigt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht vermerkt,
entgegen Artikel 11 Abs.2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs.1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.
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A-9 | Übergangsvorschriften | 26 |
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Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.
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Anlagen |
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(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_05,1893 ff)
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FPersV | [ ] |
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