FBeitrV  
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BGBl.III/FNA 900-11-11

 

Frequenznutzungsbeitragsverordnung

(FBeitrV)

Vom 13.12.2000 (BGBl_I_00,1704)
geändert durch Art.1 1.ÄnderungsVO vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3629)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

§§§



Auf Grund des § 48 Abs.3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.März 1975 (BGBl.I S.705) und den Organisationserlassen vom 17.Dezember 1997 (BGBl.1998 I S.68) und vom 27.Oktober 1998 (BGBl.I S.3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:



§ 1   FBeitrV
Beitragspflicht

(1) 1Beitragspflichtig für die in § 48 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder Inhaber einer Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes.
2Die bis zum 1.August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes.
3Satz 2 gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) 1Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen (Spalte 3 der Anlage zu dieser Verordnung), denen Frequenzen zugeteilt sind.
2Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (Spalte 4 der Anlage).
3Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs.3 möglich ist (neue Nutzergruppen), sind am Ende der Anlage aufgeführt.
4Die Anlage wird jährlich aktualisiert.

(3) 1Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 4 Abs.2 möglich ist.
2Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes wirksam wird, oder eine Befristung der Zuteilung abläuft.
3Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.

§§§

§ 2   FBeitrV
Beitragsbefreiungen

(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit:

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,


  2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und


  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.

(2) 1Bei Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes an

  1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,


  2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,


  3. Werksfeuerwehren, die im öffentlichen Auftrag auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,


  4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,

kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden.
2Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.

(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.

(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs.1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Frequenznutzungsbeiträge erhoben.

§§§

§ 3   FBeitrV
Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen

(1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ständig erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.

(2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.

(3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statistischen Unterlagen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post maßgeblich.

§§§

§_3a   FBeitrV (F)
Selbstbehalt

1Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung.
2In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.

§§§

§ 4   FBeitrV
Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen

(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.

(2) 1Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs.3 beschriebenen Verfahren.
2Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.

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§ 5   FBeitrV
Fälligkeit

1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2§ 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.

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§ 6   FBeitrV
Säumniszuschlag

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§

§ 7   FBeitrV
Verjährung

Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.

§§§

§ 8   FBeitrV
Erstattung von Beitragsanteilen

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 Abs.2 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

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§ 9   FBeitrV
Übergangsvorschriften

(1) Beiträge für die Jahre 1998 und (1) 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19.November 1996 (BGBl.I S.1790), geändert durch die Verordnung vom 22.Dezember 1998 (BGBl.I S.3894), entstanden sind und bisher noch nicht erhoben wurden, können vorbehaltlich des Absatzes 2 auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erhoben werden.

(2) Für diejenigen Nutzergruppen, die erstmalig in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten für die Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und Beitragsfestsetzung § 1 Abs.3 und § 4.

(3) (2) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a entsprechend.

§§§

§ 10   FBeitrV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2000 in Kraft.

§§§

Anlage

nicht abgebildet

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