ErrV  
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BGBl.III/FNA 52-5-1

Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten

(Errichtungsverordnung)

(ErrV)


vom 16.05.06 (BGBl_I_06,1262)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 69 Abs.1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§_1   ErrV
Errichtung von Truppendienstgerichten

Es werden errichtet:

  1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und

  2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

§§§



§_2   ErrV
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte

(1) 1Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort

  1. im Wehrbereich I,

  2. im Wehrbereich II in dem Bundesland Nordrhein- Westfalen,

  3. im Wehrbereich III in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie

  4. in den Niederlanden und Polen.

(2) 1Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort

  1. im Wehrbereich II in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,

  2. im Wehrbereich III in den Bundesländern Sachsen und Thüringen,

  3. im Wehrbereich IV sowie

  4. im Ausland.

2Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist.

§§§



§_3   ErrV
Truppendienstkammern

(1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden jeweils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet.

(2) Folgende auswärtige Truppendienstkammern werden gebildet:

  1. bei dem Truppendienstgericht Nord

  2. bei dem Truppendienstgericht Süd

§§§



§_4   ErrV
Übergangsvorschrift

Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingegangenen Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§§§



§_5   ErrV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 6.Juni 2001 (BGBl.I S.1039), geändert durch die Verordnung vom 30.Juli 2001 (BGBl.I S.2127), außer Kraft.

§§§




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§§§