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BGBl.III/FNA 52-5-1
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
vom 16.05.06 (BGBl_I_06,1262)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 69 Abs.1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§§§
(1) 1Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort
(2) 1Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort
im Wehrbereich II in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,
im Wehrbereich III in den Bundesländern Sachsen und Thüringen,
2Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist.
§§§
(1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden jeweils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet.
(2) Folgende auswärtige Truppendienstkammern werden gebildet:
§§§
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingegangenen Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
von Truppendienstgerichten vom 6.Juni 2001 (BGBl.I S.1039), geändert durch die Verordnung vom 30.Juli
2001 (BGBl.I S.2127), außer Kraft.
§§§
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§§§