ErbStDV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 611-8-2-2-1
vom 08.09.98 (BGBl_I_98,2658)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.2 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 36 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBl.I S.378) verordnet die Bundesregierung:
zu § 33 ErbStG |
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(1) 1Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers
verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs.1 des Gesetzes mit einem Vordruck
nach Muster 1 zu erstatten.
2Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine
Unterschrift verzichtet werden (1).
3Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr
des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und
Wertpapiere (Stückzinsen).
4Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (zB in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 2.500 Euro (2) nicht übersteigt.
§§§
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs.2 des Gesetzes anzuzeigen:
die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
§§§
(1) 1Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs.3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und
anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung
betreiben.
2Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit
einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines
Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der
Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird.
3Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten
Vorschrift.
(2) 1Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder
Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur
Verfügung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das
persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der Person, an die die Auszahlung
oder Zurverfügungstellung erfolgt, anzuzeigen.
2Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen.
3Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des
Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert und die bis zum Wechsel eingezahlten
Prämien oder Kapitalbeiträge sowie der Name und die Anschrift des neuen
Versicherungsnehmers anzuzeigen.
(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von
einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages
bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt
werden.
2Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der
auszuzahlende Betrag 1.200 Euro nicht übersteigt.
§§§
zu § 34 ErbStG |
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(1) 1Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch
Übersendung einer Durchschrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durchschrift
der Sterbeurkunde Übersendung der Sterbeurkunde (1) in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats
dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk
sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen.
2Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs.2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat.
3Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen,
soweit diese Angaben bekannt sind.
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterbebuch Sterberegister (2) eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,
daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,
daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.
(4) 1Totenlisten nach Absatz 3 Nr.2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr.1 für jeden
Kalendermonat aufzustellen.
2In die Totenlisten sind einzutragen:
die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterbebuch Sterberegister (3),
die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.
3Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes,
für den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung
abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden.
4Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs.2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt
hat.
5Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet worden oder
bekanntgeworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des
Zeitraumes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden.
6In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterbebuch Sterberegister (3) anzugeben.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr
Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der
Zuständigkeit der Standesämter mit.
2Von diesen Änderungen geben die
Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.
§§§
(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die
Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit
zu übersenden.
2Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt,
hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.Januar 1946 liegt.
§§§
(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen.
4Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift
übersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
den Namen, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterbebuchnummer Nummer des Sterberegisters (1).
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
die Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser,
die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 Euro vorhanden ist,
bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.Januar 1946 liegt,
wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
1wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre
vergangen sind.
2Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von
Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
§§§
(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine
Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des
Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem
Vordruck nach Muster 6 zu übersenden.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist
ausgeschlossen.
3Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen.
4Die Anzeige hat unverzüglich
nach der Beurkundung zu erfolgen.
5Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken,
wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
6Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die
Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.
§§§
1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:
1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
§§§
1Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter
Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die
Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche
innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen
unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs.2 bezeichneten Art.
4In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),
bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,
wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).
5Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.
§§§
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
§§§
Schlußvorschriften |
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Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 2.November 2005 (BGBl.I S.3126) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.Dezember 2005 entsteht.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.August 1998 in Kraft.
§§§
Muster 1 | (§ 1 ErbStDV) |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2662 (3))
§§§
Muster 2 | (§ 3 ErbStDV) |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2663 (3))
§§§
Muster 3 | (§ 4 ErbStDV) |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2664 (1))
§§§
Muster 4 | (§ 4 ErbStDV) |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2666 (2))
§§§
Muster 5 | (§ 7 ErbStDV) |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2667 (3))
§§§
Muster 6 | (§ 8 ErbStDV) |
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Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2668)
§§§
ErbStDV | [ ] |
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