ErbStDV  
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BGBl.III/FNA: 611-8-2-2-1

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

(ErbStDV)


vom 08.09.98 (BGBl_I_98,2658)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.2 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG
vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2007 ]     [ 2005 ]

§§§




Auf Grund des § 36 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBl.I S.378) verordnet die Bundesregierung:

 zu § 33 ErbStG 

§_1   ErbStDV (F)
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter

(1) 1Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs.1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten.
2Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden (1).
3Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen).
4Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.

(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (zB in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.

(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,

  1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder

  2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 2.500 Euro (2) nicht übersteigt.

§§§



§_2   ErbStDV
Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben

Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs.2 des Gesetzes anzuzeigen:

  1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,

  2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,

  3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,

  4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

§§§



§_3   ErbStDV
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

(1) 1Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs.3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben.
2Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird.
3Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift.

(2) 1Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung erfolgt, anzuzeigen.
2Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen.
3Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert und die bis zum Wechsel eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge sowie der Name und die Anschrift des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen.

(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden.
2Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 1.200 Euro nicht übersteigt.

§§§



 zu § 34 ErbStG 

§_4   ErbStDV (F)
Anzeigepflicht der Standesämter

(1) 1Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung einer Durchschrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeurkunde Übersendung der Sterbeurkunde (1) in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen.
2Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs.2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat.
3Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.

(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterbebuch Sterberegister (2) eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.

(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,

  1. daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,

  2. daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,

  3. daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.

(4) 1Totenlisten nach Absatz 3 Nr.2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr.1 für jeden Kalendermonat aufzustellen.
2In die Totenlisten sind einzutragen:

  1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterbebuch Sterberegister (3),

  2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.

3Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden.
4Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs.2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat.
5Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet worden oder bekanntgeworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden.
6In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterbebuch Sterberegister (3) anzugeben.

§§§



§_5   ErbStDV
Verzeichnis der Standesämter

(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit.
2Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.

(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.

§§§



§_6   ErbStDV
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden.
2Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.Januar 1946 liegt.

§§§



§_7   ErbStDV (F)
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:

  1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,

  2. Erbscheine,

  3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,

  4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,

  5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,

  6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen.
4Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.

(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,

  2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterbebuchnummer Nummer des Sterberegisters (1).

(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:

  1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,

  2. den Güterstand bei verheirateten Erblassern,

  3. die Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser,

  4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,

  5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.

(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,

  1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 Euro vorhanden ist,

  2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.Januar 1946 liegt,

  3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,

  4. 1wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind.
    2Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.

§§§



§_8   ErbStDV
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über

  1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker und

  2. den Wert der Zuwendung

zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen.
4Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen.
5Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
6Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.

(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 Euro ist.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.

§§§



§_9   ErbStDV (F)
Anzeigepflicht der Auslandsstellen

1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:

  1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von Deutschen,

  2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirkes,

  3. die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:

  1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

  2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

§§§



§_10   ErbStDV
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

1Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs.2 bezeichneten Art.
4In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:

  1. der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,

  2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),

  3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),

  4. bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,

  5. bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,

  6. wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).

5Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.

§§§



§_11   ErbStDV
Anzeigen im automatisierten Verfahren

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

§§§



 Schlußvorschriften 

§_12   ErbStDV (F)
Anwendung der Verordnung (1)

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 2.November 2005 (BGBl.I S.3126) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.Dezember 2005 entsteht.

§§§



§_13   ErbStDV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.August 1998 in Kraft.

§§§



Muster 1(§ 1 ErbStDV) 

Erbschaftssteuer

Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2662 (3))

§§§



Muster 2 (§ 3 ErbStDV) 

Erbschaftssteuer

Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2663 (3))

§§§



Muster 3 (§ 4 ErbStDV) 

Totenliste

Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2664 (1))

§§§



Muster 4 (§ 4 ErbStDV) 

Totenliste

Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2666 (2))

§§§



Muster 5 (§ 7 ErbStDV) 

Erschaftssteuer

Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2667 (3))

§§§



Muster 6 (§ 8 ErbStDV) 

Schenkungssteuer

Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_98,2668)

§§§




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