EinglMV-2007 | 1-3 | |
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BGBl.III/FNA 860-2-5-3
Verordnung
über andere und ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im
Jahr 2007
vom 15.12.06 (BGBl_I_06,3190)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S.2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr.22 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.2014) eingefügt und durch Artikel 1 Nr.37 des Gesetzes vom 20.Juli 2006 (BGBl.I S.1706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2007 in Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel werden, soweit deren Verfügbarkeit nicht durch einen Haushaltsvermerk eingeschränkt wurde, die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.
(2) 1Ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro wird
zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht
für Sonderbedarfe zur Verfügung.
2Soweit diese Mittel nicht bis zum 30.September 2007 durch den Bund gebunden
sind, erfolgt die Verteilung unter Berücksichtigung
regionaler Sonderbelastungen auf die Agenturen
für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger.
(3) Die übrigen Mittel werden auf die Agenturen für Arbeit, die ihren Sitz nicht im Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben, und die zugelassenen kommunalen Träger nach der Zahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundsicherungsquote nach Absatz 4 verteilt.
(4) 1Für jede Agentur für Arbeit und für jeden zugelassenen
kommunalen Träger wird das zahlenmäßige Verhältnis
der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der
Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote)
ermittelt.
2Agenturen für Arbeit und zugelassene
kommunale Träger in Bezirken mit einer überdurchschnittlich
hohen Grundsicherungsquote erhalten bei
der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil
einen prozentualen Zuschlag.
3Dieser beträgt ein Viertel
des Quotienten aus der Grundsicherungsquote im betreffenden
Bezirk und der Durchschnittsquote aller Bezirke.
4Bei Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen
Trägern in Bezirken mit einer unterdurchschnittlich
hohen Grundsicherungsquote wird in gleicher
Weise ein Abschlag vorgenommen.
5Hinsichtlich
der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt die Verteilung
nach den in Anlage 1 enthaltenen prozentualen Werten.
(5) Die Maßstäbe nach den Absätzen 2 und 4 gelten auch für die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2007 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen.
§§§
(1) Die im Bundeshaushalt 2007 in Kapitel 1112 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt (Anlage 2).
(2) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1
zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu
erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden
Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Arbeit,
die ihren Sitz nicht in dem Gebiet eines zugelassenen
kommunalen Trägers haben, verteilt.
2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich
wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag
in Höhe von bis zu 185 Millionen Euro.
3Die übrigen Mittel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften
auf die Agenturen für Arbeit verteilt.
4Die Verteilung nach Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt nach den in der
Anlage 3 enthaltenen prozentualen Werten.
5Soweit bis zum 30.September 2007 absehbar ist, dass Mittel
nach Satz 2 nicht verausgabt werden, sind diese unter
Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die
Agenturen für Arbeit zu verteilen.
(3) Vor der Aufteilung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 erhält die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger in gleicher Weise betreffen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2Sie tritt am 31.Dezember 2007 außer Kraft.
§§§
§§§
Anlage 1 (zu § 1 Abs.4 S.5) |
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Anlage 2 (zu § 2 Abs.1) |
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Anlage 3 (zu § 2 Abs.2) |
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