EMV-FTEKostV  
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BGBl.III/FNA 9022-10-3

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kostenverordnung-EMVG-FTEG n-amtl

(EMV-FTEKostV)


vom 163.07.02 (BGBl_I_02,2647)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 10 Abs.3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), der durch § 19 Abs.2 Nr.9 des Gesetzes vom 31.Januar 2001 (BGBl.I S.170) geändert worden ist, und des § 16 Abs.2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31.Januar 2001 (BGBl.I S.170), jeweils in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§§§

§_1   EMV-FTEKostV
Gebühren und Auslagen

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs.1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs.1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§§§

§_2   EMV-FTEKostV
Gebühren bei Widerspruch

1aFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
2Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro.
3Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§§§

§_3   EMV-FTEKostV
Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§

§_4   EMV-FTEKostV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22.Juni 1999 (BGBl.I S.1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7.Juni 2002 (BGBl.I S.1792), außer Kraft.

§§§

Anlage(zu § 1)  

Gebührenverzeichnis

Gebühren-
Nummer

Gebührentatbestand

Gebühr in
Euro

1

2

3

 

Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr.1 EMVG und § 16 Abs.1 FTEG

 

101

Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs.1 FTEG und § 10 Abs.1 Nr.1 EMVG

246,95

102

Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs.5, § 15 FTEG und § 8 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens

197,89 bis 5 000

103

Ausstellen einer Untersagungsverfügung

149,59

 


Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter)

 

104

Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik

1 001,76

105

Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik

1 404,64

106

Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik

1 872,85

107

Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik

1 872,85

108

Informationstechnische Einrichtungen (ITE)

2 145,07

109

Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte

2 493,51

110

Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog
b) digital


2 025,29
2 874,61

111

Beleuchtungseinrichtungen

1 371,97

112

Funkgeräte/Funkeinrichtungen

2 400,95

113

Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV

2 803,83

114

Geräte der Unterhaltungselektronik

1 807,52

115

Sonstige Geräte

Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebührenpflichtigen
Tatbestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amtshandlung
am ehesten entspricht.

 

Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter)

 

116

Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik

2 504,40

117

Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik

3 511,60

118

Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik

4 682,13

119

Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik

4 682,13

120

Informationstechnische Einrichtungen (ITE)

5 362,67

121

Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte

6 233,77

122

Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog
b) digital

 
5 063,23
7 186,53

123

Beleuchtungseinrichtungen

3 429,93

124

Funkgeräte/Funkeinrichtungen

6 002,38

125

Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV

7 009,59

126

Geräte der Unterhaltungselektronik

4 518,80

127

Sonstige Geräte

Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebührenpflichtigen
Tatbestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amtshandlung
am ehesten entspricht.

 

 
Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs.1 Nr.2 FTEG und § 10 Abs.1 Nr.2 EMVG

 

201

Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage

643 bis 7 000

202

Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens

68,07

203

Ausstellen einer Untersagungsverfügung

149,59

204

Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor

Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebührenpflichtigen
Tatbestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amtshandlung
am ehesten entspricht.

 

 
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs.2 FTEG

 

205

Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)

5 444,34

206

Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)

16 333,01

207

Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)

1 742,98

208

Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)

4 627,69

 

 
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 FTEG

 

209

Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor

Die Gebühr im
Einzelfall richtet
sich nach dem
tatsächlichen
Mess- und Prüfaufwand
der beauftragten
Prüfeinrichtung.

§§§




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