EMV-FTEKostV | ||
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BGBl.III/FNA 9022-10-3
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 163.07.02 (BGBl_I_02,2647)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 10 Abs.3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), der durch § 19 Abs.2 Nr.9 des Gesetzes vom 31.Januar 2001 (BGBl.I S.170) geändert worden ist, und des § 16 Abs.2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31.Januar 2001 (BGBl.I S.170), jeweils in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§§§
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs.1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs.1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
§§§
1aFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
2Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro.
3Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent
der Widerspruchsgebühr.
§§§
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen
nach dem Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten vom 22.Juni 1999
(BGBl.I S.1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 7.Juni 2002 (BGBl.I S.1792), außer Kraft.
§§§
Anlage | (zu § 1) |
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Gebühren- | Gebührentatbestand | Gebühr in |
1 | 2 | 3 |
| Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr.1 EMVG und § 16 Abs.1 FTEG | |
Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs.1 FTEG und § 10 Abs.1 Nr.1 EMVG | 246,95 | |
Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs.5, § 15 FTEG und § 8 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5 000 | |
Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 | |
|
| |
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1 001,76 | |
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1 404,64 | |
Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1 872,85 | |
Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1 872,85 | |
Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2 145,07 | |
Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2 493,51 | |
Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |
| |
Beleuchtungseinrichtungen | 1 371,97 | |
Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2 400,95 | |
Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2 803,83 | |
Geräte der Unterhaltungselektronik | 1 807,52 | |
Sonstige Geräte | Die Gebühr im | |
| Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) | |
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2 504,40 | |
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3 511,60 | |
Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4 682,13 | |
Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4 682,13 | |
Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5 362,67 | |
Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 6 233,77 | |
Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | | |
Beleuchtungseinrichtungen | 3 429,93 | |
Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6 002,38 | |
Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7 009,59 | |
Geräte der Unterhaltungselektronik | 4 518,80 | |
Sonstige Geräte | Die Gebühr im | |
| | |
Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | 643 bis 7 000 | |
Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07 | |
Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 | |
Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im | |
| | |
Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5 444,34 | |
Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16 333,01 | |
Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1 742,98 | |
Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4 627,69 | |
| | |
Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im |
§§§
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