EG-InsO | 1-34 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.311-14-1
Einführungsgesetz
zur Insolvenzordnung
vom 05.10.94 (BGBl_I_94,2911)
zuletzt geändert durch Art.9a iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
T-1 | Anfechtungsgesetz | 1 |
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§§§
T-2 | Aufhebung und Änderungen | 1-11 |
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die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.Juli 1994 (BGBl.I S.1744);
das Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr.10 des Gesetzes von 11.Marz 1974 (BGBl.I S.671);
das Einführungsgesetz zu dem Gesetz, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.Juli 1994 (BGBl.I S.1744)
die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11.Juni 1979 (BGBl.I S.637)
das Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1.März 1989 (BGBl.I S.326)
die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Mai 1991 (BGBl.I S.1185), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.Juni 1994 (BGBl.I S.1374);
das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Mai 1991 (BGBl.I S.1191);
das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19.Dezember 1985 (BGBl.I S.2355).
§§§
(von der Abbildung wird abgesehen)
§§§
T-3 | Schlussvorschriften | 1-11 |
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(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl.EG Nr.L 160 S.1) die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
(2) 1Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Abs.2 der
Verordnung (EG) Nr.1346/2000, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig,
in dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt.
2§ 3 Abs.2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(3) 1Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist für Entscheidungen
oder sonstige Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 jedes inländische
Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen
nach der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte
einem von diesen zuzuweisen.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.
§§§
(1) 1Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein
Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig
ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung
eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig.
2Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden.
3Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen
Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.
(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.
§§§
(1) 1Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs.1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein.
2Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.
3Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.
(2) 1Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten
und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann
bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EG)
Nr.1346/2000 auf das Inland erstrecken.
2Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.
(3) 1aVor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenzgericht das Gericht des
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist,
über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten;
1bdabei soll angegeben werden, wie
die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen
öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer
Insolvenzverwalter ist.
2In dem Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen
Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird.
3Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden.
4§ 215 Abs.2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der
Entscheidungen nach Artikel 21 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 ist an das
nach § 1 zuständige Gericht zu richten.
2Das Gericht kann eine Übersetzung verlangen,
die von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten
Person zu beglaubigen ist.
3§ 9 Abs.1 und 2 und § 30 Abs.1 Satz 1 (1) der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
(2) 1Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung nach Absatz 1 von Amts wegen.
2Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise
bekannt zu machen.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 ist
an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten.
2Dieses ersucht die Register führende Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das
Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen
wird.
3§ 32 Abs.2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht.
2Kennt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht
unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des
Staats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt.
(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs.1 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
§§§
1Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt.
2§ 7 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der
Verfahrenseröffnung befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung
die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckbarerklärung im Inland
Artikel 25 Abs.1 Unterabs.1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000.
2Für die Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) § 6 Abs.3 findet entsprechend Anwendung.
§§§
Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
§§§
Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr.1346/ 2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
§§§
1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein
Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen
Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden.
2§ 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
§§§
1Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1.Januar
1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen
gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
2Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei
denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1.Januar 1999
gestellt worden ist.
3Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung,
die bisher im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger (1).
§§§
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
§§§
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 9.April 2004 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
§§§
(1) 1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.April 2007 (BGBl.I S.509) am 1.Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
2In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch
das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung (2).
3§ 188 Satz 3 der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfahren
anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.Dezember 2007 (BGBl.I S.2840) am 18.Dezember
2007 eröffnet worden sind (2).
(2) 1aDie öffentliche Bekanntmachung kann bis zum 31.Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs.1 Satz 1 der Insolvenzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des
Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;
1bdie Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen.
2Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs.1 Satz 1 der Insolvenzordnung maßgebend.
In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31.Dezember 1998 beantragt wird, gelten die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1.Januar 1999 begründet worden sind.
§§§
(1) 1War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte
Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
2Als Finanzleistungen gelten insbesondere
die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.
3Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag.
(2) 1Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist.
2Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Konkursgläubiger geltend machen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.
§§§
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1.Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
§§§
§§§
(1) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist, ist auch nach dem 31.Dezember 1998 die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs.2 Satz 3 der Gesamtvollstreckungsordnung zu beachten.
(2) Wird über das Vermögen eines solchen Schuldners nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren eröffnet, so sind die Forderungen, die der Vollstreckungsbeschränkung unterliegen, im Rang nach den in § 39 Abs.1 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen zu berichtigen.
§§§
Soweit den Inhabern von Schuldverschreibungen, die vor dem 1.Januar 1963 von anderen Kreditinstituten als Hypothekenbanken ausgegeben worden sind, nach Vorschriften des Landesrechts in Verbindung mit § 17 Abs.1 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung ein Vorrecht bei der Befriedigung aus Hypotheken, Reallasten oder Darlehen des Kreditinstituts zusteht, ist dieses Vorrecht auch in künftigen Insolvenzverfahren zu beachten.
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(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1.Januar 1999 in Kraft.
(2) 1§ 2 Abs.2 und § 7 Abs.3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder
in § 305 Abs.1 Nr.1 der Insolvenzordnung treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleiches gilt für § 65 der Insolvenzordnung und für § 21 Abs.2 Nr.1, § 73
Abs.2, § 274 Abs.1, § 293 Abs.2 und § 313 der Insolvenzordnung, soweit sie § 65 der Insolvenzordnung für entsprechend anwendbar erklären.
(3) Artikel 2 Nr.9 dieses Gesetzes, soweit darin die Aufhebung von § 2 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften angeordnet wird, Artikel 22, Artikel 24 Nr.2, Artikel 32 Nr.3, Artikel 48 Nr. 4, Artikel 54 Nr.4 und Artikel 85 Nr.1 und 2 Buchstabe e, Artikel 87 Nr.8 Buchstabe d und Artikel 105 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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