EF-VO | 1-4 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl/FNA: 613-1-16
Verordnung
über die Einfuhrabgabenfreiheit
von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
vom 24.11.08 (BGBl_I_08,2235)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund
des § 29 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21.Dezember 1992 (BGBl.I S.2125, 1993 I S.2493), der durch Artikel 1 Nr.10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl.I S.2030) neu gefasst worden ist,
des § 5 Abs.2 Nr.8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl.I S.386),
des § 31 Nr.15 Buchstabe d des Tabaksteuergesetzes vom 21.Dezember 1992 (BGBl.I S.2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl.I S.2081) neu gefasst worden ist,
des § 21 Nr.4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21.Dezember 1992 (BGBl.I S.2081) neu gefasst worden ist,
des § 20 Nr.1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21.Dezember 1992 (BGBl.I S.2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr.6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2081) neu gefasst worden ist,
des § 19 Nr.10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom 21.Dezember 1992 (BGBl.I S.2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr.12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16.August 2001 (BGBl.I S. 2081) neu gefasst worden ist,
des § 150 Nr.1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr.1 zuletzt durch Artikel 3 Nr.15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2081) neu gefasst worden ist, und
des § 66 Abs.1 Nr.19 des Energiesteuergesetzes vom 15.Juli 2006 (BGBl.I S.1534)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
Drittland:
aein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist;
bdas Fürstentum Monaco gilt nicht als
Drittland;
cdas Fürstentum San Marino gilt nicht als
Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
Drittlandsgebiet:
ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (ABl.EU Nr.L 347 S.1,
2007 Nr.L 335 S.6), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar
2008 (ABl.EU Nr.L 44 S.11), oder die Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 über
das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung
und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(ABl.EG Nr.L 76 S.1, 1995 Nr.L 17 S.20, 1996
Nr.L 135 S.36), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16.November 2004
(ABl.EU Nr.L 359 S.30), nicht gilt;
aFlug- oder Seereisende:
aPassagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr
reisen;
bausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie
die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die
private nichtgewerbliche Seefahrt;
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:
adie Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs
für den Seeverkehr durch Eigentümer oder
Mieter;
bnicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche
Zwecke, insbesondere für die entgeltliche
Beförderung von Passagieren oder Waren oder für
die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen
oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
persönliches Gepäck:
asämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle
bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben
Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die
den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben
wurden;
banderer Kraftstoff als der Kraftstoff
im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.4 gilt nicht als persönliches
Reisegepäck;
Reisemitbringsel:
Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich
zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen
Gepäck einführen;
Zigarillos:
Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei
Gramm;
Grenzgebiet:
Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze,
die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne
des Artikels 1 Abs.1 und 2 des deutsch-schweizerischen
Abkommens vom 5.Februar 1958 über den
Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl.1960 II
S.2161, 2283) gelegen sind;
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:
Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen
Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten,
die Grenze überschreiten.
§§§
(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr.6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a) ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
Arzneimittel:
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende
Menge;
(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr.5 nicht aufgeteilt werden.
(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr.3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr.5 unberücksichtigt.
(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.
(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
§§§
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs.1 Nr.1 auf
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke
ausgeschlossen.
2aDie Abgabenbefreiung nach § 2 Abs.1 Nr.5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis
zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt;
2bdavon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen.
3Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs.1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.
(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23.Dezember 1993 (BGBl.I S.2449, 1994 I S.162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17.Dezember 2007 (BGBl.I S.3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.
(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.
(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Dezember 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3.Dezember 1974 (BGBl.I S.3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl.2004 I S.21), außer Kraft.
§§§
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