DeckRegV | 1-19 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 7628-8-3
Verordnung
über die Form und den Inhalt der Deckungsregister
nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen
vom 25.08.06 (BGBl_I_06,2074)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 5 Abs.3 des Pfandbriefgesetzes vom 22.Mai 2005 (BGBl.I S.1373) in Verbindung mit § 1 Nr.4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3), § 1 Nr.4 zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr.1 des Gesetzes vom 22.Juni 2005 (BGBl.I S.1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
T-1 | allgemeine Vorschriften | 1-5 |
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(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs.2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
§§§
(1) Deckungsregister können nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder als elektronische Register geführt werden.
(2) 1aEintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank
besonders ermächtigte Personen vorgenommen
werden;
1bdie Ermächtigung und etwaige Veränderungen
sind zu dokumentieren.
2Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf
der Ermächtigung aufzubewahren.
§§§
Deckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.
§§§
(1) 1Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1
Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes ist
ein gesondertes Deckungsregister zu führen.
2Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des
Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die
betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister
neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister
zu führen.
3Jedes Deckungsregister muss die
Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift
„Deckungsregister“, verbunden mit der Angabe der
Pfandbriefgattung, tragen.
(2) 1Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivate
im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.4 des Pfandbriefgesetzes
ein Unterregister nach § 15 zu führen.
2Für Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs.1 zweiter Fall
(ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs.1 Nr.1
bis 3 und des § 20 Abs.2 Nr.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
können weitere Unterregister geführt werden.
3Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister
ist durch die Überschrift „Unterregister zum Deckungsregister“ unter Zusatz der Pfandbriefgattung
kenntlich zu machen.
4Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des
Deckungsregisters geführt werden.
§§§
(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert werden.
(2) 1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen,
dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen
jederzeit erkennbar sind.
2Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.
§§§
T-2 | Zusätzliche Anforderungen | 6-7 |
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(1) Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.
(2) 1Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters
muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer
Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen
nach Form und Inhalt vollständig abbildet.
2Das elektronische Deckungsregister muss jederzeit vollständig
ausgedruckt werden können.
§§§
(1) 1Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme
müssen dem Stand der Technik und den Anforderungen
der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechen.
2Insbesondere müssen sie gewährleisten,
dass
ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber sicher ausweist (Identifikation und Authentisierung),
die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert werden (Revisionsfähigkeit),
eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch technische Prüfmechanismen unverzüglich bemerkt werden können (Unverfälschtheit) und
auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit).
(2) 1Die Pfandbriefbank hat mindestens eine vollständige
Sicherungskopie jedes elektronisch geführten Deckungsregisters
aufzubewahren.
2Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Datenträger zu speichern als
das Deckungsregister und mindestens am Ende eines
jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das
Deckungsregister zu diesem Zeitpunkt hat.
§§§
T-3 | Inhalt der Eintragungen | 8-14 |
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(1) 1Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst
eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen
für deren Indeckungnahme vorliegen.
2Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.
(2) 1Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des
Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen.
2Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts
nicht erneut vergeben werden.
(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.
§§§
Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzunehmen:
1Die Spalten 1 bis 4 sind mit „Bezeichnung des
Deckungswerts“ zu überschreiben.
2In Spalte 1 sind
unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb
des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von
der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter
Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.
1In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder
grundstücksgleiche Recht einzutragen.
2Es kann entweder
die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis
des Grundbuchs übernommen oder auf das
Grundbuchblatt verwiesen werden.
3In letzterem Falle
ist zusätzlich die Anschrift des Grundstücks anzugeben.
4In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme
angenommene Beleihungswert einzutragen.
1In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen.
2Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das
Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist,
die Währung und der im Grundbuch eingetragene
Nennbetrag.
1Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in
Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung
einzutragen.
2Anzugeben sind der Schuldner,
die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend
vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b,
die Darlehensnummer.
1Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen.
2Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls
der Betrag der zu löschenden Eintragung
sowie das Datum der Löschung.
2Sofern die
Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt
wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk
in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des
zu löschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und
2a zu wiederholen.
3Die Unterschrift des Treuhänders
nach § 8 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes
muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der
Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein.
4Bei eindeutiger
Bezeichnung des zu löschenden
Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders
auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht
Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.
1Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister
nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes
eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken.
2Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt
der Eintragung in das Refinanzierungsregister sind
anzugeben.
§§§
(1) Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend den Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden nach § 9 vorzunehmen.
(2) 1Soweit die Bezeichnungen der Grundstücke oder
grundstücksgleichen Rechte oder die Bezeichnungen
der ausländischen Sicherungsrechte in den jeweiligen
öffentlichen Registern von den Bezeichnungen nach
der Grundbuchordnung abweichen, sind die tatsächlich
in den öffentlichen Registern verwendeten Bezeichnungen
zu verwenden.
2Die Spalten 2a und 3 des Formulars
DR 1 sind entsprechend anzupassen.
3Sofern die Spalten 2a und 3 für die danach erforderlichen Eintragungen
aufgrund der örtlichen Besonderheiten bei der Eintragung
in die öffentlichen Register nicht ausreichen, können
Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des
Deckungsregisters werden.
4Die Beiblätter sind mit der
laufenden Nummer aus Spalte 1 Buchstabe a zu kennzeichnen.
(3) Soweit im Ausland belegene Grundstücke nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind die Anschrift, die Größe sowie diejenigen, innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks ermöglichen.
§§§
Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs.1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen:
1Die Spalten 1 bis 3 sind mit „Bezeichnung des
Deckungswerts“ zu überschreiben.
2In Spalte 1 sind
unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung
im Deckungsregister, unter Buchstabe b
das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buchstabe
c das Eintragungsdatum einzutragen.
In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.
In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Fällen der vollen Gewährleistung die Stelle, welche die Genehmigung oder Gewährleistung ausgesprochen hat, anzugeben.
1Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums
in Spalte 4 einzutragen.
2Sofern die Löschung an gesonderter
Stelle im Register vermerkt wird, sind
hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 zumindest
auch die Angaben des zu löschenden Werts
in den Spalten 1 und 2 zu wiederholen.
3§ 9 Nr.5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs.1 Nr.1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.
(2) 1In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung
des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen
Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen
Register sowie die Bezeichnung des Registers und der
Registerstelle.
2Im Fall von dinglichen Sicherungsrechten
nach § 22 Abs.5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht
zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie
im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder
Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken
gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen
in Spalte 4 einzutragen.
3§ 9 Nr.4 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Die Eintragung von Derivaten in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 in folgender Weise vorzunehmen:
1Die Spalten 1 bis 8 sind mit „Bezeichnung des
Deckungswerts“ zu überschreiben.
2Spalte 1 enthält
unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb
des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das
Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnummer
der Pfandbriefbank.
In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen.
Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben wie die Beträge und Währungen des Kapitaltausches, Höhe der Zinssätze sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages erforderlich sind.
In Spalte 5 wird die Registrierungsnummer des Vertragspartners eingetragen.
Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Datum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe b die Laufzeit und unter Buchstabe c die Fälligkeit.
In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft gestellt worden sind.
In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5 Abs.1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.
1Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums
in Spalte 9 einzutragen.
2Sofern die Löschung an gesonderter
Stelle im Register vermerkt wird, sind
hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zumindest
auch die Angaben des zu löschenden Werts
in den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen.
3§ 9 Nr.5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
1Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs.2 Satz 2, § 19 Abs.1 Nr.1 und 2 sowie § 20 Abs.2 Nr.2 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige
Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert.
2Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 des Pfandbriefgesetzes
ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen.
3Im Fall des § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die
kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.
§§§
T-4 | Aufzeichnungen und Bestätigungen | 15- |
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(1) 1Die Aufzeichnung nach § 5 Abs.2 des Pfandbriefgesetzes
hat sämtliche Eintragungen, welche während
des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern
vorgenommen worden sind, vollständig wiederzugeben.
2Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung
sind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter
Weise fest miteinander zu verbinden.
(2) 1Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches
Deckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt
werden, indem die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres
zusammenhängend ausgedruckt werden.
2Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit
dem Datum des Datenabrufs zu versehen.
(3) 1Die Eintragungen können auch mittels geeigneter,
nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger
übermittelt werden.
2Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen
des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.
§§§
(1) 1Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung
nach § 5 Abs.2 des Pfandbriefgesetzes die
Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig
wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.
2Auch im Fall der Übermittlung der vollständigen
Deckungsregister nach § 15 Abs.3 Satz 2 bezieht sich
die Bestätigung nur auf diese Eintragungen.
(2) 1Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit
und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer
angemessenen Stichprobe überzeugen.
2Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen
seiner Bestätigung kenntlich zu machen.
3Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die
Angemessenheit ist zu begründen.
(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.
(4) 1Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen.
2Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
3Im Fall der Übermittlung nach § 15 Abs.3 hat der Treuhänder zusätzlich auf
einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber,
der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein
muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen
wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift
beizufügen.
§§§
1Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre
aufzubewahren.
2Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem
Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung
durch äußere Einwirkungen besonders zu
schützen.
3Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeichnungen
sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt
zu beschränken.
§§§
T-5 | Schluss | 18-19 |
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(1) 1Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten
dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige vermögensrechtliche
Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31.Dezember
2006 in der bisherigen Weise fortgeführt werden.
2Danach gelten die Anforderungen dieser Verordnung
nur für neu einzutragende Deckungswerte.
(2) 1Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregister
nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden
Deckungswerte zu führen.
2Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in
dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters
anzugeben.
3Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters
ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten
Bestandteile herzustellen.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
§§§
Anl-1 | Anlage 1 (zu § 9) |
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(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,2078)
§§§
Anl-2 | Anlage 2 (zu § 11) |
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(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,2078)
§§§
Anl-3 | Anlage 3 (zu § 13) |
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(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,2078)
§§§
DeckRegV | [ ] |
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§§§