CPM-MicroT | 1-11 | |
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BGBl.III/FNA: 806-22-6-11
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1418)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 53 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 und des § 30 Abs.5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBl.I S.931), von denen § 53 Abs.1 durch Artikel 232 Nr.3 Buchstabe a der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, die Einführung von Produktionsprozessen der Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstechnische Prozesse generieren, die Produktion von Mikrotechnologieprodukten unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.
(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements in den Mikrotechnologiegebieten „Halbleitertechnik“, „Mikrosystemtechnik“ und „Aufbau- und Verbindungstechnik“ folgende Prozesse durchführen zu können:
Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen Ausrüstungsdokumentationen,
Analysieren, Strukturieren und Lösen technischer und organisatorischer Probleme,
Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Partnern,
Wahrnehmen von Personalführungs- und Personalmanagementaufgaben.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin- Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology).
§§§
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
§§§
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüfter Prozessmanagers-Mikrotechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie im Sinne des § 1 Abs.2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Mikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§§§
(1) Im Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie- Prozesse“ sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:
Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen,
Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,
Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen.
(2) 1Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen.
2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein.
3Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang
der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin.
4Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs
und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(3) 1Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
2Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei.
3Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
4Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch
an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird.
5Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.
(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten.
§§§
(1) 1Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme nachgewiesen werden.
2Insbesondere sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
(2) 1Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal thematisiert wird und Qualifikationsinhalte
aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ berücksichtigt werden.
3Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
(3) 1Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht
diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§§§
(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind durch die Bearbeitung der Situationsaufgaben folgende Befähigungen nachzuweisen:
(2) 1Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten sowie eine praktische Demonstration (Rollenspiel) nach Absatz 4
vorzubereiten und durchzuführen.
2Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal thematisiert wird.
3Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.
(3) 1Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
doppelt gewichtet.
(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf einen der folgenden Anwendungsfälle:
§§§
(1) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind gesondert zu bewerten.
(2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungsteilen „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist je eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) 1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen.
2Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§§§
(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) 1Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ für die praktische Demonstration den Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit“ oder „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung“ ausgewählt hat, hat die berufs- und
arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz
nachgewiesen.
2Hierüber ist ein Zeugnis auszustellen.
§§§
1Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt
wurde, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistung
entspricht.
2Eine vollständige Freistellung ist
nicht zulässig.
§§§
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen
befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen
mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die
Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen
auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.August 2007 in Kraft.
§§§
Anlage 1 (zu § 3 Abs.2) |
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Anlage 1 (zu § 3 Abs.2)
Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) erforderlich sind. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
1 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)
1.1 Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamtprozesses zur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedien und die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten Prozess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse
1.3 Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:
– Kommunizieren, Präsentieren,1.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology Process Integration)
2.1 Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-Produkten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen Gesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen auf Produkte und bestimmen Fehlerursachen.
2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration
– analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,2.3 Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:
– Kommunizieren, Präsentieren,2.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
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Anlage 2 (zu § 7 Abs.4) |
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Anlage 2 (zu § 7 Abs.4)
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Anlage 3 (zu § 7 Abs.4) |
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Anlage 3 (zu § 7 Abs.4)
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