BuchPBG | 1-11 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 703-6
Gesetz
über die Preisbindung für Bücher
vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3448)
zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
vom 14.07.06 (BGBl_I_06,1530)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher
Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots.
2Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit
zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.
§§§
(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.
§§§
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
§§§
(1) Die Preisbindung gilt nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.
§§§
(1) 1Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich
Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer
festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2Entsprechendes gilt für
Änderungen des Endpreises.
(2) 1Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des
Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in
Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
2Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des
Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des
Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden
Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
(3) aWer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im
Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2
festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des
erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat
entspricht;
bdabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende
Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.
(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
§§§
(1) 1Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen
Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten
Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen
Service angemessen berücksichtigen.
2Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit
einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.
(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.
(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.
§§§
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern
an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,
an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,
an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,
die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind, (1)
im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden (2).
(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden.
(3) 1Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, (3) gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:
bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass,
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass,
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass,
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass,
bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25.000 Euro 13 Prozent Nachlass,
38.000 Euro 14 Prozent Nachlass,
50.000 Euro 15 Prozent Nachlass.
2Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches
Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,
geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,
§§§
(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt (1).
(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.
§§§
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) 1Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.EG Nr.L 166 S.51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
2Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr.4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr.4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
§§§
(1) 1Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 verstoßen
hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, dass
dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten
Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Bücher
und Geschäftsunterlagen gewährt.
2Der Bericht des Buchprüfers darf sich ausschließlich
auf die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
beziehen.
(2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbetreibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die Erstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung verlangen.
§§§
Von Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte Endpreise für Bücher, die zum 1.Oktober 2002 in Verkehr gebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1.
§§§
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