BSI-KostV  
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BGBl.I/FNA 200-4-3

Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

BSI-Kostenverordnung

BSI-KostV


vom 03.03.05 (BGBl_I_05,519)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 5 Abs.2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17.Dezember 1990 (BGBl.I S.2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr.4 Buchstabe b der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§_1   BSI-KostV
Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs.1 Nr.3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung.

§§§




§_2   BSI-KostV
Kosten

(1) 1Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen.
2Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
3Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§§§




§_3   BSI-KostV
Berechnung der Gebühren

(1) 1Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt.
2Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

  1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,

  2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat. Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.

§§§




§_4   BSI-KostV
Ausnahmen von der Kostenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.

§§§




§_5   BSI-KostV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom 29.Oktober 1992 (BGBl.I S.1838, 2019), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.7 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), außer Kraft.

§§§




Anlage
(zu § 2 Abs.1)

Gebührenverzeichnis


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