BNichtrSchG | 1-6 | |
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BGBl.III/FNA 212-3
Gesetz
zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes
und öffentlichen Verkehrsmitteln
vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1595)
= Art.1 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
(2) aDas Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen;
bes gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken
dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und
entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt
eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht.
2Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr.2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.
§§§
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs.1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr.4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs.3c Nr.2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
§§§
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
§§§
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs.1 raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) aVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind,
soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die
obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren
Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane
des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts
Berechtigten;
b§ 36 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
§§§
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