BArtSchV (1) | 1-17 | |
---|---|---|
[ ][ I ][ » ] | [ ] |
BGBl.III/FNA:neu:791-8-1
Verordnung
zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
vom 16.02.05 (BGBl_I_05,258, 896)
= Art.1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Vorschriften
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet
auf Grund des § 52 Abs.1, 2, 3 Nr.1 in Verbindung mit Abs.8 Satz 1 und § 64 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
auf Grund des § 52 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 Nr.1, 2 und 4 in Verbindung mit Abs.8 und § 64 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.August 2002 (BGBl.I S.3165) und dem Organisationserlass vom 22.Oktober 2002 (BGBl.I S.4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
auf Grund des § 17g Abs.3 Nr.2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Juni 2004 (BGBl.I S.1260, 3588),
auf Grund des § 36 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit Abs.4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.September 1976 (BGBl.I S.2849), der zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
A-1 | Unterschutzstellung | 1-4 |
---|
1Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen
Schutz gestellt.
2Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem
Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden
unter strengen Schutz gestellt.
§§§
(1) 1Die Verbote des § 42 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Cantharellus spp. Gomphus clavatus Lactarius volemus Leccinum spp. Morchella spp. |
Steinpilz Pfifferling - alle heimischen Arten Schweinsohr Brätling Birkenpilz und Rotkappe – alle heimischen Arten Morchel – alle heimischen Arten |
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 42 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl.EG Nr.L 206 S.7), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.1) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.
(3) 1Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs.2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für
gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie
Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden.
2Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 42 Abs.1 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
§§§
(1) 1Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs.2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 42 Abs.3 Nr.2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:
Castor canadensis Chelydra serpentina Macroclemys temminckii Sciurus carolinensis |
Amerikanischer Biber Schnappschildkröte Geierschildkröte Grauhörnchen |
2Die Regelung des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 Nr.2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
§§§
(1) 1Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.
2Satz 1 Nr.1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder
wahllos gefangen oder getötet werden können.
3Satz 1 Nr.6 gilt nur für Tiere der besonders geschützten Arten.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ist es gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen, ausgenommen
Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu
bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte,
insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum
Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land oder
fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher
Schäden erforderlich ist.
2Die Fallen müssen
so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden,
dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild
lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.
(3) (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke
erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie 79/409/EG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.EG Nr.L 103 S.1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.1) geändert worden ist, und Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates nicht entgegenstehen.
(4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.3254/91 des Rates vom 4.November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl.EG Nr.L308 S.1), bleibt unberührt.
§§§
A-2 | Aufzeichnungspflichten | 5-6 |
---|
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c und d oder Nr.2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind
die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
§§§
(1) 1aWer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder
in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch
mit täglicher Eintragung zu führen;
1balle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.
2aDas Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist
nach dem Muster in Anlage 4 zu führen;
2bdie §§ 239
und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.
3aBei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur
angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile
oder Erzeugnisse über 250 Euro beträgt;
3bsind die Teile
oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden,
so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende
Anteil am Verkaufswert maßgebend.
4Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann, sofern Belange des
Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von
den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige
Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht
Acipenseriformes spp. Austropotamobius torrentium Helix aspersa Helix pomatia Homarus gammarus |
Störartige – ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse Steinkrebs Gefleckte Weinbergschnecke Gewöhnliche Weinbergschnecke Hummer,
|
soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Die Bücher mit den Belegen
sind nach Maßgabe des Satzes 2 fünf Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes
Geschäftsjahr gemacht worden ist.
3Andere gesetzliche
Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen,
bleiben unberührt.
§§§
A-3 | Anzeigepflichten | 7-11 |
---|---|---|
UA-1 | Haltung | 7 |
(1) 1Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
2Satz 1 gilt nicht für Greifvögel der in
Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25.Oktober 1985 (BGBl.I
S.2040), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 14.Oktober
1999 (BGBl.I. S.1955) geändert worden ist, aufgeführten
Arten.
3Das Vorliegen der Anforderungen nach
Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) 1aWer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten,ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält,
hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich
nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere
und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang
sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich
schriftlich anzuzeigen;
1bdie Anzeige muss Angaben enthalten
über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib,
Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen
der Tiere.
2Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Für Absatz 2 gilt § 3
Abs.3 entsprechend.
2Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen
unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des
Artenschutzes nicht entgegenstehen.
§§§
U-2 | Greifvögelhybriden | 8-11 |
---|
Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.
§§§
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2) Bis zum 31.Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25.Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.
§§§
1Es ist verboten,
Greifvogelhybriden zu halten.
2Ausgenommen
von dem Verbot sind Tiere, die vor dem
25.Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem
Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie,
im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
§§§
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden in den Flug zu entlassen.
(2) 1Ausgenommen von dem Verbot des
Absatzes 1 ist ein mit telemetrischer Ausrüstung überwachter Flug
außerhalb des Zeitraums vom Beginn der Bettelflugperiode
bis zum Erreichen der Selbständigkeit des Vogels.
2Die telemetrische Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass die Identifizierung und Ortung des in den Freiflug
gestellten Greifvogelhybriden jederzeit kurzfristig möglich
ist.
3Der Halter hat den Greifvogelhybriden nach
Abschluss des Fluges unverzüglich in ein Gehege zurückzuführen.
(3) Sobald eine Identifizierung und Ortung nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr möglich ist, hat der Halter unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zur Rückführung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden in ein Gehege zu ergreifen und die nach Landesrecht zuständige Naturschutzbehörde zu informieren.
(4) Für Halter eines Greifvogelhybriden, der aus einem Gehege entwichen ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
§§§
A-4 | Kennzeichnung | 12-15 |
---|
1Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese
unverzüglich zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und 3, des § 15 Abs.1 bis 3, 5 und 7,
des § 13 Abs.1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Abs.4 und 6 zu erfolgen.
§§§
(1) 1Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in Anlage 6 Spalte 2 bis 6
mit einem Kreuz (+) bei den jeweiligen Tierarten bezeichnet
sind, sowie für Vogelarten der offene Ring gemäß Satz 2.
2Sind nach Satz 1 mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit einem Kennzeichen
in der folgenden Rangfolge zu versehen:
3Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 Gramm, bei Schildkröten
weniger als 500 Gramm, wiegen oder ein solches Gewicht
nicht erreichen können.
4Das Absehen von der
jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode
bedarf der Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
5Diese kann das Absehen von den
als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode
zulassen, wenn diese wegen körperlicher oder verhaltensbedingter
Eigenschaften der Tiere einschließlich des
Unterschreitens der in Satz 3 genannten Gewichtsgrenzen
nicht angewandt werden können.
6In diesem Fall sind
unter den Voraussetzungen von Satz 5 andere für die
betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichneten Kennzeichnungsmethoden
anzuordnen.
7Soweit dies nicht möglich ist, können weitere geeignete Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden,
zugelassen werden.
8Die Entscheidung nach Satz 5
ist mit der Auflage zu verbinden, die Kennzeichnung
nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in Satz 5
genannten Hindernisse gerechnet werden kann.
9Für Tiere
der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den
Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind,
sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten
Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen
Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen.
10Satz 7 gilt entsprechend.
(2) 1Ringe müssen eine Größe aufweisen,
dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beines nur durch Zerstörung
des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können.
2Dazu sind grundsätzlich Ringe der in
Anlage 6 Spalte 3 vorgegebenen Größe zu verwenden.
3Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit
die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe
entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder – abweichend
von Satz 1 – ein Entfernen des Ringes nicht möglich
ist.
(3) 1Eine Dokumentation muss eine
zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale
enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht.
2Diese Darstellung
ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres,
die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe
und Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter, sowie eine
Beschreibung vorhandener Besonderheiten.
3Die Dokumentation
ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen,
dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar
sind.
4Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs.2
beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach
Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
§§§
(1) 1Die Kennzeichnungspflicht nach
§ 12 entfällt, wenn ein verletztes, hilfloses oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in
die Freiheit zu entlassen.
2Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach
§ 12 zulassen für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben
werden.
(2) 1Die Kennzeichnungspflicht
nach § 12 entfällt auch, wenn ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
bereits mit einem Kennzeichen versehen ist.
2Vor Inkrafttreten
der Kennzeichnungspflicht angebrachte Kennzeichnungen,
die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach
Landesrecht zuständige Behörde als Kennzeichnung im
Sinne des § 12 anerkennen, soweit eine gleichwertige
Individualisierung sichergestellt ist.
§§§
(1) 1Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden:
2Sie ermöglichen nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern.
(2) 1Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen so beschaffen sein, dass sie vom Tier nicht zerstört werden
können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist, sie
nicht erheblich verformt oder geweitet werden können
und eine Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes
oder Verletzung des Tieres möglich ist.
2Geschlossene
Ringe müssen nahtlos, offene Ringe müssen darüber
hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet
werden können.
3Ringe müssen tierschutzgerecht sein.
4Ringe für Greifvögelhybriden sind blau zu färben.
(3) 1Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen.
2Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring zusätzlich angebrachten Angaben
deutlich hervorheben.
(4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 bis 4 der Psittakoseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.November 1991 (BGBl.I S.2111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.Dezember 2002 (BGBl.I S.4532) geändert worden ist, ausgegeben werden.
(5) 1Nach Absatz 1 ausgegebene Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) „Radio-Frequency Identification of Animals – Code Structure“ (aF) entsprechen.
2Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein.
3Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) „Radio-Frequency Identification of Animals –
Technical Concept“ (aF) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
(6) Die in Absatz 1 genannten Vereine haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich im laufenden Jahr ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.
(7) Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel.
§§§
A-5 | Ordnungswidrigkeiten | 16 |
---|
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs.2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder züchtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs.3 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 6 Abs.4 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
§§§
A-6 | Ländervorbehalt | 17 |
---|
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 2 Abs.1 Satz 2 und Abs.2, § 4 Abs.3, § 6 Abs.1 Satz 4, § 7 Abs.3 Satz 2 und § 14 Abs.1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen.
§§§
BArtSchV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de