BArtSchV   (1) 1-17
 [ ][  I  ][ » ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA:neu:791-8-1

Verordnung
zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

(Bundesartenschutzverordnung)

(BArtSchV)


vom 16.02.05 (BGBl_I_05,258, 896)

= Art.1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Vorschriften

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet

das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

A-1Unterschutzstellung1-4

§_1   BArtSchV
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

1Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt.
2Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

§§§




§_2   BArtSchV
Ausnahmen

(1) 1Die Verbote des § 42 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:

Boletus edulis

Cantharellus spp.

Gomphus clavatus

Lactarius volemus

Leccinum spp.

Morchella spp.

Steinpilz

Pfifferling - alle heimischen Arten

Schweinsohr

Brätling

Birkenpilz und Rotkappe – alle heimischen Arten

Morchel – alle heimischen Arten

2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 42 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl.EG Nr.L 206 S.7), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.1) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.

(3) 1Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs.2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für

  1. domestizierte Formen von Arten im Sinne von § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes,

  2. gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie

  3. Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden.

2Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 42 Abs.1 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.

§§§




§_3   BArtSchV
Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten

(1) 1Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs.2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 42 Abs.3 Nr.2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

Castor canadensis

Chelydra serpentina

Macroclemys temminckii

Sciurus carolinensis

Amerikanischer Biber

Schnappschildkröte

Geierschildkröte

Grauhörnchen

2Die Regelung des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Es ist verboten:

  1. lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,

  2. Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

(3) Absatz 2 Nr.2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

§§§




§_4   BArtSchV (F)
Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) 1Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

  1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,

  2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,

  3. mit Armbrüsten,

  4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,

  5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,

  6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,

  7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

  8. unter Verwendung von Sprengstoffen,

  9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder

  10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.

2Satz 1 Nr.1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können.
3Satz 1 Nr.6 gilt nur für Tiere der besonders geschützten Arten.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ist es gestattet, Bisams (Ondatra zibethicus) mit Fallen, ausgenommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land oder fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist.
2Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.

(3) (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies

  1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,

  2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder

  3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke

erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie 79/409/EG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.EG Nr.L 103 S.1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.1) geändert worden ist, und Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates nicht entgegenstehen.

(4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.3254/91 des Rates vom 4.November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl.EG Nr.L308 S.1), bleibt unberührt.

§§§




A-2Aufzeichnungspflichten5-6

§_5   BArtSchV
Teile und Erzeugnisse

Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c und d oder Nr.2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind

  1. alle Teile und Erzeugnisse von Arten im Sinne von § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes,

  2. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,

  3. andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.

§§§




§_6   BArtSchV
Aufnahme- und Auslieferungsbuch

(1) 1aWer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen;
1balle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.
2aDas Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen;
2bdie §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.
3aBei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 250 Euro beträgt;
3bsind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend.
4Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht

  1. für Pilze der in § 2 Abs.1 Satz 1 aufgeführten und für Tiere der nachstehenden Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht:

    Acipenseriformes spp.

    Austropotamobius torrentium

    Helix aspersa

    Helix pomatia

    Homarus gammarus

    Störartige – ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse

    Steinkrebs


    Gefleckte Weinbergschnecke

    Gewöhnliche Weinbergschnecke

    Hummer,

  2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzenarten,

  3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,

  4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,

  5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9.Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl.EG Nr.L61 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.834/2004 vom 28.April 2004 (ABl.EG Nr.L127 S.40) geändert worden ist.

(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) 1Die Bücher mit den Belegen sind nach Maßgabe des Satzes 2 fünf Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.
3Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

§§§




A-3Anzeigepflichten7-11
UA-1Haltung7

§_7   BArtSchV
Haltung von Wirbeltieren

(1) 1Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und

  2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

2Satz 1 gilt nicht für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25.Oktober 1985 (BGBl.I S.2040), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 14.Oktober 1999 (BGBl.I. S.1955) geändert worden ist, aufgeführten Arten.
3Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(2) 1aWer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten,ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
1bdie Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
2Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Für Absatz 2 gilt § 3 Abs.3 entsprechend.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.

§§§




U-2Greifvögelhybriden8-11

§_8   BArtSchV
Begriffsbestimmungen

Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.

§§§




§_9   BArtSchV
Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.

(2) Bis zum 31.Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25.Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.

§§§




§_10   BArtSchV
Haltungsverbot

1Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten.
2Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25.Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

§§§




§_11   BArtSchV
Flugverbot, Entweichen

(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden in den Flug zu entlassen.

(2) 1Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 ist ein mit telemetrischer Ausrüstung überwachter Flug außerhalb des Zeitraums vom Beginn der Bettelflugperiode bis zum Erreichen der Selbständigkeit des Vogels.
2Die telemetrische Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass die Identifizierung und Ortung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden jederzeit kurzfristig möglich ist.
3Der Halter hat den Greifvogelhybriden nach Abschluss des Fluges unverzüglich in ein Gehege zurückzuführen.

(3) Sobald eine Identifizierung und Ortung nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr möglich ist, hat der Halter unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zur Rückführung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden in ein Gehege zu ergreifen und die nach Landesrecht zuständige Naturschutzbehörde zu informieren.

(4) Für Halter eines Greifvogelhybriden, der aus einem Gehege entwichen ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

§§§




A-4Kennzeichnung12-15

§_12   BArtSchV
Kennzeichnungspflicht

1Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

  1. des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und 3, des § 15 Abs.1 bis 3, 5 und 7,

  2. des § 13 Abs.1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Abs.4 und 6 zu erfolgen.

§§§




§_13   BArtSchV
Kennzeichnungsmethoden

(1) 1Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in Anlage 6 Spalte 2 bis 6 mit einem Kreuz (+) bei den jeweiligen Tierarten bezeichnet sind, sowie für Vogelarten der offene Ring gemäß Satz 2.
2Sind nach Satz 1 mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit einem Kennzeichen in der folgenden Rangfolge zu versehen:

  1. gezüchtete Vögel vorrangig mit dem geschlossenen Ring;

  2. Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit dem offenen Ring oder dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation;

  3. Säugetiere vorrangig mit dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder mit sonstigen Kennzeichen;

  4. Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der Dokumentation.

3Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 Gramm, bei Schildkröten weniger als 500 Gramm, wiegen oder ein solches Gewicht nicht erreichen können.
4Das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode bedarf der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
5Diese kann das Absehen von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zulassen, wenn diese wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere einschließlich des Unterschreitens der in Satz 3 genannten Gewichtsgrenzen nicht angewandt werden können.
6In diesem Fall sind unter den Voraussetzungen von Satz 5 andere für die betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichneten Kennzeichnungsmethoden anzuordnen.
7Soweit dies nicht möglich ist, können weitere geeignete Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden, zugelassen werden.
8Die Entscheidung nach Satz 5 ist mit der Auflage zu verbinden, die Kennzeichnung nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in Satz 5 genannten Hindernisse gerechnet werden kann.
9Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen.
10Satz 7 gilt entsprechend.

(2) 1Ringe müssen eine Größe aufweisen, dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beines nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können.
2Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 3 vorgegebenen Größe zu verwenden.
3Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder – abweichend von Satz 1 – ein Entfernen des Ringes nicht möglich ist.

(3) 1Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht.
2Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten.
3Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind.
4Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs.2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

§§§




§_14   BArtSchV
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

(1) 1Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt, wenn ein verletztes, hilfloses oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in die Freiheit zu entlassen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 12 zulassen für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden.

(2) 1Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt auch, wenn ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen ist.
2Vor Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht angebrachte Kennzeichnungen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde als Kennzeichnung im Sinne des § 12 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist.

§§§




§_15   BArtSchV
Ausgabe von Kennzeichen

(1) 1Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden:

  1. Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz eV,

  2. Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands eV.

2Sie ermöglichen nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern.

(2) 1Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen so beschaffen sein, dass sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist, sie nicht erheblich verformt oder geweitet werden können und eine Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist.
2Geschlossene Ringe müssen nahtlos, offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.
3Ringe müssen tierschutzgerecht sein.
4Ringe für Greifvögelhybriden sind blau zu färben.

(3) 1Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen.
2Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring zusätzlich angebrachten Angaben deutlich hervorheben.

(4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 bis 4 der Psittakoseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.November 1991 (BGBl.I S.2111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.Dezember 2002 (BGBl.I S.4532) geändert worden ist, ausgegeben werden.

(5) 1Nach Absatz 1 ausgegebene Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) „Radio-Frequency Identification of Animals – Code Structure“ (aF) entsprechen.
2Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein.
3Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) „Radio-Frequency Identification of Animals – Technical Concept“ (aF) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

(6) Die in Absatz 1 genannten Vereine haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich im laufenden Jahr ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.

(7) Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel.

§§§




A-5Ordnungswidrigkeiten16

§_16   BArtSchV
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs.2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder züchtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet,

  2. entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 ein Buch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

  3. entgegen § 6 Abs.3 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  4. entgegen § 6 Abs.4 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

  5. entgegen § 7 Abs.2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  6. entgegen § 9 Greifvögelhybride züchtet,

  7. entgegen § 10 Greifvögelhybride hält,

  8. entgegen § 11 Greifvögelhybride in den Flug entlässt,

  9. entgegen § 11 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs.4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder eine Greifvogelhybride nicht rechtzeitig zurückführt,

  10. entgegen § 12 Satz 1 und 2 Nr.1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, oder Kennzeichen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verändert oder entfernt,

  11. entgegen § 13 Abs.1 Satz 9 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

  12. entgegen § 13 Abs.3 Satz 4 eine dort genannte Unterlage nicht beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§§§




A-6Ländervorbehalt17

§_17   BArtSchV
Ländervorbehalt

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 2 Abs.1 Satz 2 und Abs.2, § 4 Abs.3, § 6 Abs.1 Satz 4, § 7 Abs.3 Satz 2 und § 14 Abs.1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen.

§§§





  BArtSchV [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de