AtKostV 1-21
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BGBl.III/FNA: 751-12

Kostenverordnung
zum Atomgesetz

(Atomrechtliche Kostenverordnung) n-amtl

(AtKostV)


vom 17.12.81 (BGBl_I_81,1457)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3463)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:




§_1   AtKostV
Anwendungsbereich

1Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung.
2Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.

§§§



§_2   AtKostV
Höhe der Gebühren

1Die Gebühr beträgt

  1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur

  2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro;

  3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro;

  4. für Festsetzungen nach § 4b Abs.1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs.1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs.3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs.1 Satz 3, Abs.2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs.2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs.3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro;

  5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;

  6. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4 und 9a Abs.2 Satz 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs.1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs.3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis zwei Millionen Euro;

  7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 kann für eine Teilgenehmigung eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.

§§§




§_3   AtKostV
Gebührenbemessung

(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile.

(2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der Errichtung.

§§§




§_4   AtKostV
weggefallen

§§§




§_5   AtKostV
Kosten der Aufsicht

(1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben:

  1. Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Überwachung

  2. Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;

  3. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;

  4. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;

  5. wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes;

  6. sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist;

  7. Überprüfung nach § 12b des Atomgesetzes hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen, die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes tätig sind;

  8. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung.

(2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500.000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.

(3) 1Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr.1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind.
2Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind.

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden.

§§§




§_5a   AtKostV
Kosten der staatlichen Verwahrung

(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt

  1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 100 bis 7.500 Euro,

  2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 100 bis 3.000 Euro, je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genommen wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrennstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Quadratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu berechnen.

(2) 1Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kernbrennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden, gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrennstoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrennstoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären.
2Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam verwahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesamten Behälters zu berechnen.

(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitgehend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe entstanden ist.

(4) 1Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jahres, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der Beendigung der Verwahrung.
2Soweit der im Laufes eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht, die vorhersehbar während des gesamten Jahres in feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines jeden Monats erhoben werden.

§§§




§_6   AtKostV
Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§§§




§_7   AtKostV
Persönliche Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in § 8 Abs.1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

(2) Abweichend von § 8 Abs.1 Nr.1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr.7 nicht befreit.

(3) § 8 Abs.4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf die in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden.

§§§




§_8   AtKostV
Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.

§§§




§_9   AtKostV
Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15.Dezember 2004 (BGBl.I S.3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21.Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

§§§




§_10   AtKostV
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.

§§§




§_11   AtKostV
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7 Abs.2, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten des § 7 Abs.2 wird in der Verordnung nach § 21b des Atomgesetzes bestimmt.

§§§





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