AtKostV | 1-21 | |
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 751-12
Kostenverordnung
zum Atomgesetz
vom 17.12.81 (BGBl_I_81,1457)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3463)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung.
2Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.
§§§
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 kann für eine Teilgenehmigung eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.
§§§
(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile.
(2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der Errichtung.
§§§
§§§
(1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben:
Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Überwachung
a) der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe b) der für die Erkennung eines Störfalls bedeutsamen Betriebszustände c) der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich der meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse durch behördlich beauftragte Meßstellen
oder durch behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die Kostenpflicht
erstreckt sich auch auf die Übermittlung und Auswertung von Meß-
und Untersuchungsergebnissen;
Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;
(2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500.000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.
(3) 1Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr.1 am Ende eines
Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind.
2Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden
Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden.
§§§
(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt
(2) 1Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kernbrennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden, gilt für die nicht auf
dem Boden gelagerten Kernbrennstoffe oder Behälter diejenige Fläche als in
Anspruch genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrennstoffe oder
Behälter auf dem Boden gelagert wären.
2Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam verwahrt, ist die von dem einzelnen
Ablieferer zu erhebende Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in
Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesamten Behälters
zu berechnen.
(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitgehend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe entstanden ist.
(4) 1Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jahres, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende Kalenderjahr hinaus andauert, im
Übrigen mit der Beendigung der Verwahrung.
2Soweit der im Laufes eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht, die vorhersehbar während des gesamten Jahres in feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines jeden Monats erhoben
werden.
§§§
Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
§§§
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in § 8 Abs.1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
(2) Abweichend von § 8 Abs.1 Nr.1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr.7 nicht befreit.
(3) § 8 Abs.4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf die in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden.
§§§
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.
§§§
(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15.Dezember 2004 (BGBl.I S.3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21.Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
§§§
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7 Abs.2, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten des § 7 Abs.2 wird in der Verordnung nach § 21b des Atomgesetzes bestimmt.
§§§
AtKostV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§