AtDeckV | 1-21 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 751-1-2
Verordnung
über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
vom 25.01.77 (BGBl_I_77,220)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2365, 2976)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-6 |
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1Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
erbracht werden.
2Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird.
2Für eine grenzüberschreitende Beförderung
nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen
eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist,
genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes
Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher
Versicherungsunternehmen die Pflichten eines
Haftpflichtversicherers übernimmt.
(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Befriedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche sicherzustellen, muß der Versicherungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden.
§§§
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs.5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.
(2) 1Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entscheidung eines Gerichts im Geltungsbereich
des Atomgesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer internationalen
Übereinkunft in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich Vermögen
des Dritten befindet.
2Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit
der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet
ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.
(3) § 2 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs.5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich für den Inhaber
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs.5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben
(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs.5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.
(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.
§§§
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.
(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.
(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.
§§§
Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,
§§§
A-2 | Deckungssummen | 7-19 |
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Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.
§§§
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme
(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.
(3) 1Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver
Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme
7 Millionen Euro.
2Wird in einer sonstigen zur Beseitigung
radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfällen
umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes
stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.
(5) 1Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten
Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt
zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme
zusammenzurechnen.
2Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die
Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.
(6) 1Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten.
2aEine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist;
2bin diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1
erhöhen.
3§ 16 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt bei Reaktoren mit einer Höchstleistung bis 1 Megawatt 5 Millionen Euro, für jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro.
2Die Regeldeckungssumme ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen, sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf Grund der genehmigten Art und Masse der Kernbrennstoffe einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt.
3Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.
4Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 25 Millionen Euro.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs.1 Nr.2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
§§§
1Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung
500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro.
2§ 9 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach
der Art und Masse der Kernbrennstoffe, mit denen auf Grund der Genehmigung
in der Anlage umgegangen werden darf, gemäß Anlage 1.
2Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und
Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten.
3aEine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist;
3bin diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die
Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1
erhöhen.
4§ 16 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme für Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung bestrahlter Kernbrennstoffe bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro.
(3) § 9 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen
Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3, wenn sich in der Anlage nur noch
die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive
Stoffe zu Prüfzwecken befinden.
2Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf fünf vom
Hundert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung
festgesetzten Deckungssumme ermäßigen.
§§§
(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf,
25 Millionen Euro.
2Abweichend von Satz 1 beträgt für
Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im
Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die
Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme
§§§
§§§
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen.
§§§
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs.3 Satz 2 des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,
§§§
§§§
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.
(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außerhalb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, daß die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich angesehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
(3) 1Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen,
auszugehen.
2aWird mit Stoffen umgegangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen;
2bjedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.
(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50.000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25.000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.
§§§
A-3 | Schlußvorschriften | 20- |
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1Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Neufestsetzung
nach § 13 Abs.1 Satz 2 des Atomgesetzes, spätestens jedoch bei Anlagen im
Sinne des § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten, in den
sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Verordnung neu festzusetzen.
2Für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen, die am 31.Dezember 2007 noch die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung erfüllen, der vor dem
19.August 2005 genehmigt wurde und für die ab diesem Zeitpunkt
erstmals Deckungsvorsorge geleistet werden muss, erfolgt die
Festsetzung der Deckungsvorsorge spätestens bis zum
31.Dezember 2007.
§§§
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (BGBl.I S.1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
Anlage 1
Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro (Fundstelle des Originaltextes: BGBl.I 2001, 2338)
über 20% | bis einschließlich 20% | ||||
Masse der Kernbrennstoffe | Plutonium | Uran | mit Uran | mit Uran | Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist |
233 | 235 angereichertes Uran | 235 angereichertes Uran | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
bis 10g | 0,5 | 0,25 | - | - | Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse 1. bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne, 2. über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne, 3. über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne bis zu einem Höchstbetrag von im Falle der Beförderung von 25. |
über 10g bis 100g | 1,0 | 0,5 | - | - | |
über 100g bis 200g | 1,5 | 1,0 | - | - | |
über 200g bis 1kg | 5,0 | 5,0 | 2,5 | 0,5 | |
über 1kg bis 100kg für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,5 | 0,5 | 0,15 | 0,05 | |
über 100kg bis 1.000kg für jeden weiteren angefangene 10 Kilogramm | 1,0 | 1,0 | 0,3 | 0,15 | |
über 1.000kg weiteren angefangenen 100 Kilogramm | 5,0 | 5,0 | 0,75 | 0,15 |
Anlage 2
Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2405)
Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Tabelle 1 radioaktive Stoffe | umschlossene radioaktive Stoffe | offene radioaktive Stoffe |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. hochradioaktive Strahlenquellen | 0,5 nach § 3 Abs.2 Nr.29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung, soweit nicht Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen genannt sind | ||
2. vom 10(hoch)5fachen bis zum 10(hoch)6fachen | 0,05 | 0,25 bis 0,5 | |
3. vom 10(hoch)6fachen bis zum 10(hoch)7fachen | 0,05 bis 0,25 | 0,5 bis 1 | |
4. vom 10(hoch)7fachen bis zum 10(hoch)8fachen | 0,25 bis 0,5 | 1 bis 2 | |
5. vom 10(hoch)8fachen bis zum 10(hoch)9fachen | 0,5 bis 1 | 2 bis 4 | |
6. vom 10(hoch)9fachen bis zum 10(hoch)10fachen | 1 bis 2 | 4 bis 6 | |
7. vom 10(hoch)10fachen bis zum 10(hoch)11fachen | 2 bis 4 | 6 bis 8 | |
8. vom 10(hoch)11fachen bis zum 10(hoch)12fachen | 4 bis 6 | 8 bis 10 | |
9. vom 10(hoch)12fachen bis zum 10(hoch)13fachen | 6 bis 8 | ||
10. vom 10(hoch)13fachen bis zum über dem 10(hoch)14fachen 10(hoch)12fachen | 8 bis 10 | ||
11. vom 10(hoch)14fachen bis zum 10(hoch)15fachen | 10 bis 12 | 10 bis 15 | |
12. über dem 10(hoch)15fachen | 12 bis 14 |
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