ArGV | 1-15 | |
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BGBl.III/FNA 860-3-12
Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
vom 17.09.98 (BGBl_I_98,2899)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 10.11.08 (BGBl_I_08,2210)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 288 Abs.1 Nr.1 und 2 sowie Nr.4 bis 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.März 1997 (BGBl.I S.594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden
für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb.
(2) 1Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
2Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17.September 1998 (BGBl.I S.2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer
mit einem deutschen Familienangehörigen oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs.1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder
nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
(2) 1Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs.1 Nr.1 oder 3 und 4
des Ausländergesetzes vorliegen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in das Inland gereist ist und hier
einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluß in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat,
an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat oder
einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt.
(4) 1Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn
er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
2Sind bei Vollendung des 18.Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufhält.
(5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs.1 oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen.
(6) 1Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen nach § 286 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen.
2Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend, wenn
der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
3Auf die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthaltes nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet.
§§§
1Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die
als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit).
2Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.
§§§
(1) 1Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk die Agentur für Arbeit, die sie erteilt hat.
2Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden.
3Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.
(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs.3 Nr.3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.
§§§
Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs.5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Ausländern erteilt werden,
die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung beschränkt ist,
die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes),
deren Aufenthalt nach § 69 Abs.3 des Ausländergesetzes als erlaubt gilt,
die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisepflicht noch nicht abgelaufen ist,
die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes), oder
deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist.
§§§
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs.1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn
der Ausländer gegen § 404 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs.1 Nr.2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht der Agentur für Arbeit zurückgibt oder
§§§
(1) 1Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 285 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs.1 oder des § 6 Abs.2 Nr.1 oder 3 erfüllt ist.
2Der Widerruf ist nur innerhalb
eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.
(2) 1Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Absatz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer widerrufen werden.
2Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten worden ist und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des ersten oder
zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.
(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.
§§§
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes)
der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs.3 Nr.3 vorzeitig aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder eintreten.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn
der Ausländer sich im Auftrag seines Auftraggebers unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält oder
die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält
und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
2Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rückkehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu
erteilen, die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise hatte.
(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.
§§§
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen
die in § 5 Abs.2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil auf der Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Konzerns oder Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Personalaustausches zur Internationalisierung des Führungskreises erfolgt und die Dauer der Beschäftigung im Inland fünf Jahre nicht erreicht;
das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn
die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz im Inland;
Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um
a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten, verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen,
b) bestellt Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren,
d) unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubauen, abzubauen und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, die für keinen Geschäftspartner im Inland entgeltliche Leistungen sind, wenn im Inland ansässigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen Rechte eingeräumt werden, wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt;
Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt;
Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten;
Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;
Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine vorübergehende Beschäftigung, Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit sowie Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt;
Personen für eine Tätigkeit in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder bei einer internationalen Organisation sowie private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, wenn sie für den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen;
Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt sind;
Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inländischen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt;
Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl.1961 II S.1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind;
Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden und unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung vorübergehend im Inland tätig sind, wenn die Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt;
Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt;
Ausländer, die das 16.und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder im Rahmen eines vergleichbaren Programms der Europäischen Gemeinschaft;
Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt.
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Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt sind.
§§§
(1) 1Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt.
2Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befindet.
3Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort.
(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen.
(3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere Berufsoder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen.
§§§
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen.
(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl.2003 II S.1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1.Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen
Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt.
2Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.
(2) 1Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine
Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1.Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
2Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung
unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.
3Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21.Lebensjahr vollendet haben, oder denen der
Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25.April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl.2006 II S.1146) der Europäischen Union beigetreten sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass
in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens für die Bundesrepublik Deutschland an die Stelle des 1.Mai 2004 und
in Absatz 2 Satz 2 der Tag zwei Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens an die Stelle des 2.Mai 2006 tritt.
§§§
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
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Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
§§§
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr.1/1981 S.2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.
§§§
(1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom 1.Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
(2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsregelung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ab 1.Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom 1.Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind.
(3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.Januar 1973 begründet worden ist, sowie Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.August 1976 begründet worden ist, bedürfen abweichend von § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr.4 keiner Arbeitsgenehmigung.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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