AWaffV | ||
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BGBl.III/FNA 7133-4-1
vom 27.10.03 (BGBl_I_03,2123)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 6 Abs.4, § 7 Abs.2, § 15 Abs.7 Satz 2, § 22 Abs.2, § 25 Abs.1, § 27 Abs.7 Satz 2, § 34 Abs.6, § 36 Abs.5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11.Oktober 2002 (BGBl.I S.3970, 4592, 2003 I S.1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11.Oktober 2002 (BGBl.I S.3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern:
A-1 | Sachkunde | 1-3 |
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(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs.1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
§§§
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
2Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
3Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses
darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig
sein.
(3) 1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden
Fertigkeiten nach § 1 Abs.1 Nr.3 einschließt.
2Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) 1Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals
wiederholt werden.
2Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
§§§
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
a) seine Fachkunde nach § 22 Abs.1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.
(2) aDie staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur
Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und
Munition erfolgt durch die zuständige Behörde;
bsie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.
(3) 1aLehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in
einem theoretischen Teil die in § 1 Abs.1 Nr.1 und 2
bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil
ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen
und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1
Abs.1 Nr.3 vermittelt werden;
1b§ 1 Abs.2 bleibt unberührt.
2Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden,
wenn
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
(4) 1Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung abzuschließen.
2Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger
gebildet wird.
3Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,
die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und
einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) 1Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15
Abs.3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband
angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre
Mitglieder abnehmen.
2Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung.
3Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen
Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
§§§
A-2 | Eignung | 4 |
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(1) Derjenige,
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs.1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
(2) 1Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
Amtsärzten,
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
2Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 teilt die Behörde
dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die
Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich
innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten
der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen
hat.
2Der Betroffene hat die Behörde darüber zu
unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt
hat.
3Die Behörde übersendet zur Durchführung der
Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen
der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung
erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen.
4Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens
von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie
der Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) 1Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen
darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis
bestanden haben.
2Der Gutachter hat in dem Gutachten
zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten
Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis
stand oder jetzt steht.
3Die Sätze 1 und 2 schließen
eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen
behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter
nicht aus.
(5) 1aDer Gutachter hat sich über den Betroffenen einen
persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten
muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich
ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen;
1bdie bei der Erstellung des Gutachtens angewandte
Methode muss angegeben werden.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage,
ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet
ist für den Umgang mit den dort aufgeführten
Schusswaffen.
3Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen
werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet
ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) 1Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 der
Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht
bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen.
2Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr.1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs.3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
§§§
A-3 | Sportordnungen | 5-8 |
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(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und
jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,
mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,
nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,
jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.
(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung
sind die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere
auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen
Schießdisziplinen, beizufügen.
2Die Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere
von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme
des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänderten
Regeln einzuholen.
3Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr.6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter
Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen
Abweichungen von den Schießdisziplinen der
genehmigten Schießsportordnung zulassen.
2aZulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen
und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten
Schießsportordnung bezeichnen;
2bsie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase
anzuzeigen.
3Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder
Anordnungen treffen.
(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.
§§§
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
§§§
(1) 1Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
2Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs.6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs.3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
§§§
(1) 1Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat
für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet.
2Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des
Innern.
3An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter
des Bundesverwaltungsamtes teil.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
je einem Vertreter jedes Landes,
je einem Vertreter des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees,
je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf- Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter
weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere
Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem
oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen.
2In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die
Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten
Schießsportverbandes beraten soll, lädt das
Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses
Verbandes ein.
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft
die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;
die Vertreter der in Absatz 2 Nr.2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.
§§§
A-4 | Schießstätten | 9-12 |
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(1) 1Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs.7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs.1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs.1 handelt.
2aIn den Fällen des Satzes 1 Nr.1, Nr.2 Buchstabe c und
Nr.3 gilt § 7 Abs.1 und 3 entsprechend;
2bbeim Schießen nach Satz 1 Nr.2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt.
3Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen
nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs.1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs.5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.
§§§
(1) 1Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte
(Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse
eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere
verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen
zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt
oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung
oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene
verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.
2Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht
wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen
hat und, sofern es die Obhut über das Schießen
durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung
zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.
3Aufsichtspersonen müssen das 18.Lebensjahr vollendet haben.
4Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden,
solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt.
5Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die
Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
(2) 1aDer Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde
die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen
zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich
anzuzeigen;
1bbeauftragt eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so
obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst.
2Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht,
dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde
und, sofern es die Obhut über das Schießen durch
Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur
Kinder- und Jugendarbeit besitzt.
3Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson
und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson
durch einen schießsportlichen Verein eines
anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der
Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson
bei dem Verein.
2Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und
zu vermerken.
3Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen.
4Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung
der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick
in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen
Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15
Abs.1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
(6) aDie Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die
Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände
erfolgen;
bbei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien
Bestandteil des Anerkennungsverfahrens
nach § 15 des Waffengesetzes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs.6 des Waffengesetzes.
§§§
(1) 1Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das
Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die
Bestimmungen des § 27 Abs.3 oder 6 des Waffengesetzes
eingehalten werden.
2Sie haben, wenn dies zur Verhütung
oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu
untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
§§§
(1) 1Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme
hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen
zu überprüfen.
2In regelmäßigen Abständen von mindestens
vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu
überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen geschossen wird.
3Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs
Jahre erforderlich.
4Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen
Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen
Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde
die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen
oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines
Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen
verlangen.
5Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.
(2) 1Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt,
die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder
Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde
die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung
der Mängel untersagen.
2Der weitere Betrieb oder
die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung
nach Satz 1 verboten.
§§§
A-5 | Aufbewahrung | 13-14 |
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(1) 1In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1)
oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 249922)3) (Stand: Mai
1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2.6, dritter
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nr.1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene
Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht
des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung
gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht,
so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden
Waffen auf fünf.
2Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten,
so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit
gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl
von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs.2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
(4) 1aWerden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis,
das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai
1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung
von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die
Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem
Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen
nach Absatz 1 Satz 1 entspricht;
1bin diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
2aIm Falle der Aufbewahrung
von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die
Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend,
wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung
mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen
Verschlussvorrichtung erfolgt;
2bnicht zu den dort aufbewahrten
Waffen gehörige Munition darf zusammen
aufbewahrt werden.
(5) 1Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige
Aufbewahrung der Waffen zulassen.
2Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36
Abs.1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der
Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und
die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden,
der dem Stand der Technik entspricht.
(6) 1In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen
nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.
2Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden
Sicherheitsbehältnis erfolgen.
3aDie zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf
Antrag zulassen;
3bin diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche
Beratungsstelle beteiligt werden.
(7) 1aDie zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer
Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung
der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition
und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere
unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu
Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere
oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;
1bbei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem
1.Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen
soll sie geringere Anforderungen stellen.
2Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.
(8) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag von
Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36
Abs.1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen
1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2
absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung
der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
eine besondere Härte darstellen würde.
2In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs.1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
§§§
1Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers
eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder
eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen
des § 13 Abs.1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen,
wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt
wird.
2Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die
Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der
Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen
ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte
besonders zu berücksichtigen.
3Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.
§§§
A-6 | Waffengewerbe | 15-25 |
---|---|---|
U-1 | Fachkunde | 15-16 |
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs.1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,
die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 3 zum Waffengesetz aufgeführten Schusswaffen- oder Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der
Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.
2Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer
übertragen werden.
3Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse
für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein.
3Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein.
4Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler
und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein
solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der
Waffenherstellung bestellt werden.
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 und 5 entsprechend.
§§§
U-2 | Waffenbücher | 17-20 |
---|
(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert, aufzubewahren.
(2) 1aWird das Buch in gebundener Form geführt, so sind
die Seiten laufend zu nummerieren;
1bdie Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
2Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung
ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(3) 1aAlle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in
dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;
1b§ 239 Abs.3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
2Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden
kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(4) 1Die Bücher sind zum 31.Dezember jeden zweiten
Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen
nicht mehr vorgenommen werden können.
2Der beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen,
bevor neue Eintragungen vorgenommen werden.
3Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe
des Datums abzuschließen.
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(6) 1Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit
den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem
die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis
zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
2Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter
aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde
zur Aufbewahrung zu übergeben.
3Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch
seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§§§
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
Linke Seite: | Rechte Seite: |
1. Laufende Nummer der
| 4. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes |
2. Datum der Fertigstellung | |
3. Herstellungsnummer
| 5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
6. Sofern die Schusswaffe
nicht einem Erwerber nach § 21 Abs.1 des Waffengesetzes überlassen
wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe
der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
| |
7. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt. |
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
Linke Seite: | Rechte Seite: | |
1. Laufende Nummer der Eintragung | 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes | |
2. Datum des Eingangs | ||
3. Waffentyp | 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes | |
Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind | ||
Herstellungsnummer | ||
Name und Anschrift des Überlassers | 9. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs.1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums | |
10. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt. |
(3) 1Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
für jede Waffe gesondert vorzunehmen.
2Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 als fertiggestellt,
sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,
wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr.6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist,
mit Zündnadelzündung,
mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
mit Lunten- oder Funkenzündung.
§§§
(1) 1Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch
in Karteiform geführt, so können die Eintragungen
für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten)
nach Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden.
2Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach
Absatz 2 Nr.1 oder Absatz 3 Nr.1 eingetragen werden.
3Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen
werden, wenn der eingetragene Waffenposten
vollständig abgebucht ist.
4Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr.2 oder Absatz 3 Nr.2 gesondert einzutragen.
5Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind.
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
bei der Eintragung der Fertigstellung:
a) Datum der Fertigstellung
b) Stückzahl
c) Herstellungsnummern
bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs.1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
bei der Eintragung des Eingangs:
a) Datum des Eingangs
b) Stückzahl
c) Herstellungsnummern
d) Name und Anschrift des Überlassers
bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs.1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr.1 Buchstabe d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist,
mit Zündnadelzündung,
mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
mit Lunten- oder Funkenzündung.
(5) § 17 Abs.3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch
in elektronischer Form geführt, so müssen die
gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen
Vorgänge) die nach § 19 geforderten Angaben enthalten.
2aDie Datensätze sind unverzüglich zu speichern;
2bsie sind fortlaufend zu nummerieren.
3Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.
(2) 1Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf
eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken.
2Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen.
3Der Name des Überlassers, des Erwerbers und
die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter
Form ausgedruckt werden.
4In diesem Fall ist dem Ausdruck
ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare
Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht.
5Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
(3) 1§ 17 Abs.3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den
Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung
der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.
2Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss
gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden
Monats jederzeit vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können.
§§§
U-3 | Kennzeichnung | 21-20 |
---|
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Waffengesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.
(2) 1Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf
jedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter
± 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird,
und die Lagerlänge anzubringen.
2Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von
Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem
Verschluss nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3 des Waffengesetzes
zu kennzeichnen.
3Auf dem Lauf und der
Trommel sind Angaben über den Hersteller und die
Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2
des Waffengesetzes) anzubringen.
(3) 1Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert
oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.3 zum Waffengesetz
gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über
den Hersteller (§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Waffengesetzes)
entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine
Marke auf der Schusswaffe anzubringen.
2Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine
Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene
Hersteller oder Händler hinweist.
(4) 1Wer gewerbsmäßig Schusswaffen
so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,
in ihrer Schussfolge verändert,
mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder
in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.4 zum Waffengesetz abändert,
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch
dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn
er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs.1 Satz 1
Nr.1 des Waffengesetzes) nicht entfernt.
2Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr.1 bis 3 oder 5 zur Folge,
dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des
Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach
§ 24 Abs.2 des Waffengesetzes zu entfernen.
2Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung
ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen.
§§§
A-7 | Ausbildung | 22-25 |
---|
(1) 1In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung
mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art
sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen
Schießens (§ 27 Abs.7 Satz 1 des Waffengesetzes)
Schießübungen und insbesondere die Verwendung
solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig,
die der Übung über den Zweck der Verteidigung der
eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen
oder militärischen Charakter verleihen.
2Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren, ist gestattet.
3Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und
die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind
verboten.
(2) 1Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung
mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten
will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort,
an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen
vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
2Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan
oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem
die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten
Schießübungen erkennbar sind.
3Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls
anzuzeigen.
4Der Betreiber der Schießstätte darf die
Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur
zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich
erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige
erfolgt ist.
(3) 1In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge
oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien
der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und
der Ausbilder anzugeben.
2§ 10 Abs.2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
3Die spätere Einstellung oder
das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
denen ein in § 55 Abs.1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
2Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.
§§§
(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 55 Abs.2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs.2;
in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(4) 1Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf
von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an
gerechnet, sicher aufzubewahren.
2Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder
der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im
Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde
nicht oder nicht mehr besitzt.
2Ergeben sich bei einer
verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder
Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens
von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige
Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person
zu verlangen.
(2) 1Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder
Schießübungen einstweilen einzustellen.
2Die Behörde
kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der
Veranstalter
eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder
dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
§§§
A-8 | EU | 26- |
---|---|---|
U-1 | Anwendung | 26-27 |
(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist § 21 Abs.4 Nr.1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs.4 Nr.2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,
Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und
den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.
(3) 1Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften,
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
gegründet sind und ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Europäischen Union haben.
2Soweit diese
Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch
weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Europäischen Union haben, gilt
Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates
steht.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs.2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert.
§§§
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:
drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder
drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den in Absatz 1 Nr.1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.
§§§
U-2 | Erwerb | 28-33 |
---|
1Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes
wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der
zuständigen Behörde erteilt.
2Für die Erteilung hat der
Antragsteller folgende Angaben zu machen:
über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und
ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
über die Waffe:
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie
nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen
Waffen Anzahl und Art der Waffen;
über die Munition:
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
§§§
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.
(2) 1Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs.2 und § 30 Abs.1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
über die Person des Überlassers und des Erwerbers
oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne
Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises
und die Angabe, ob es sich um einen
Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie
nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
Waffen;
über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5.April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl.EG Nr.L 121 S.20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die
Munition versandt oder transportiert werden.
2Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29 Abs.1 oder § 30 Abs.1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten.
(3) 1Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21 des Waffengesetzes) die Zustimmung nach
§ 29 Abs.2 des Waffengesetzes allgemein zum Verbringen
von Waffen und Munition von einem gewerbsmäßigen
Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber
einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats
zum Verbringen von Waffen und Munition nach Artikel 11
Abs.3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18.Juni
1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (ABl.EG Nr.L 256 S.51) ist, befristet erteilt, so
kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und
der Herstellungsnummer verzichtet werden.
2Auf die in Satz 1 genannten Angaben kann auch bei der Erteilung
einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat
zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
-händlern nach § 29 Abs.1 oder § 30 Abs.1 des Waffengesetzes
verzichtet werden, wenn besondere Gründe
hierfür glaubhaft gemacht werden.
3Im Falle des Satzes 2
müssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs.3
des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden
bei dem Verbringen mitgeteilt werden.
(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs.1 des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung der Waffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
(5) 1Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs.2
des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,
Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum
des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs.1 des Waffengesetzes,
Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen
und Munition zu machen.
2Bei dem Transport der Schusswaffen
oder der Munition innerhalb der Europäischen
Union zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat
durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der
Erlaubnis nach § 31 Abs.2 des Waffengesetzes kann an
Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung
mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein
verweist.
3Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen
amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben
enthalten:
die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;
über den Versender, den Erklärungspflichtigen und
den Empfänger:
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;
über die Erlaubnis nach § 31 Abs.2 des Waffengesetzes:
Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende
Behörde und Geltungsdauer;
über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates
oder die Freistellung von der vorherigen
Zustimmung:
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde,
Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen
Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung
beizufügen;
über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen,
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
Waffen;
über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5.April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl.EG Nr.L 121 S.20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die
Munition versandt oder transportiert werden.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes
wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen
Behörde erteilt.
2Für die Erteilung der Erlaubnis
nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu
machen:
über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises;
über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen,
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
Waffen;
über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5.April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl.EG Nr.L 121 S.20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
über den Grund der Mitnahme:
genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder
die Munition mitgenommen werden sollen, und der
Zweck der Mitnahme.
3Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs.1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs.4
des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf
einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr.2 und 3 aufgeführten
Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig
gemacht werden können.
2Die Angaben sind der zuständigen
Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der
Einreise den nach § 33 Abs.3 des Waffengesetzes
zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen
gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32 Abs.4 des Waffengesetzes durch
mehrere Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgesehenen
amtlichen Vordruck erfolgen.
2Im Falle des Satzes 1 sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 4 vollständig zu machen, die
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 und 3, soweit die
Behörde hierauf nicht verzichtet hat.
§§§
(1) 1Eine Anzeige nach § 31 Abs.2 Satz 3 des Waffengesetzes
an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür
vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung
zu erstatten.
2Die Anzeige muss die in § 29
Abs.5 Satz 3 genannten Angaben enthalten.
3Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang
auf dem Doppel der Anzeige.
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs.4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
über die Person des Überlassers:
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder
Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
über die Person des Erwerbers:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes
oder des Personalausweises;
über die Waffen oder die Munition: die Angaben nach § 29 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3.
(3) 1Eine Anzeige nach § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der
eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen
anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes
oder des Personalausweises, ferner Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der
Waffenerwerbsberechtigung;
über die Schusswaffe:
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und
Herstellungsnummer;
über den Versender:
Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen
Versenders.
2Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die
Angaben nach Satz 1 Nr.1 über den Inhaber des Unternehmens,
bei juristischen Personen über eine zur Vertretung
des Unternehmens befugte Person mitzuteilen
und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen.
3Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte
Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei
denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt
hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des
Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist.
4Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person
überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des
Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben
will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach
Satz 1 Nr.1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des
Passes oder des Personalausweises eine amtliche
Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt
bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
der Anzeige.
§§§
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29 Abs.4 durch ein Doppel des Erlaubnisscheins.
(2) Das Bundeskriminalamt
übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;
übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs.1 und des § 30 Abs.1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr.1 bis 3 (Kategorien A bis C) zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben, an die zuständige Behörde;
übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28.Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl.1980 II S.953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;
soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs.5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 enthalten.
(3) Die nach § 33 Abs.3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Abs.3 Satz 3 und nach § 30 Abs.3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.
§§§
(1) 1aDie Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses
nach § 32 Abs.6 des Waffengesetzes beträgt fünf
Jahre;
1bsoweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur
Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten
Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre.
2Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre
verlängert werden.
3§ 9 Abs.1 und 2 und § 37 Abs.2 des
Waffengesetzes gelten entsprechend.
(2) 1Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs.1
Satz 2 Nr.1 bis 3 zu machen.
2Er hat ein Lichtbild aus
neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter
x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben.
3Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens
20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei
erkennen lassen.
4Der Hintergrund muss heller sein
als die Gesichtspartie.
§§§
A-9 | Schluss | 34-36 |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs.1 Nr.23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs.1 Satz 2 oder § 22 Abs.1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
entgegen § 10 Abs.1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
entgegen § 10 Abs.2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs.2 Satz 1 oder 3 oder Abs.3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 10 Abs.3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 10 Abs.3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
entgegen § 11 Abs.2 eine Anordnung nicht befolgt,
entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,
entgegen § 13 Abs.1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,
entgegen § 17 Abs.5, auch in Verbindung mit § 19 Abs.5 oder § 20 Abs.3 Satz 1, oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 17 Abs.6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs.5 oder § 20 Abs.3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
entgegen § 17 Abs.6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs.5 oder § 20 Abs.3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
entgegen § 17 Abs.6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs.5 oder § 20 Abs.3 Satz 1, oder § 24 Abs.4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 22 Abs.2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 22 Abs.2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,
entgegen § 23 Abs.1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,
entgegen § 24 Abs.1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
entgegen § 24 Abs.4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
entgegen § 25 Abs.2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.
§§§
Die Vorschriften der Abschnitte III und VI mit Ausnahme des § 20 sowie § 43 Abs.1 Nr.2, 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.März 1987 (BGBl.I S.777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.Oktober 2002 (BGBl.I S.3970), sind weiterhin anzuwenden.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.März 1987 (BGBl.I S.777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.Oktober 2002 (BGBl.I S.3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13.Dezember 1976 (BGBl.I S.3387) außer Kraft.
§§§
AWaffV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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