33. BImSchV   (9) Anlage 8
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 Anlage 8 

Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung

I.

Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte:

 

  1. Analysemethode: UV-Photometrie (ISO FDIS 13964)

  2. Kalibrierungsmethode: Referenz UV-Photometer (ISO FDIS 13964, VDI 2468, B1.6)

    Diese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröffentlichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenzund Kalibriermethode für diese Richtlinie dar.

Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse erbringt.




II.

Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen

 

Für Modellrechungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren angegeben werden.

 

Für Ozon, NO und NO2

Kontinuierliche ortsfeste Messung

Unsicherheit der einzelnen Messungen
Mindestdatenerfassung

 

15 %
Sommer: 90 %
Winter: 75 %

Orientierende Messung

Unsicherheit der einzelnen Messungen
Mindestdatenerfassung
Mindestzeitdauer

 

30 %
90 %
› 10 % im Sommer

Modellrechnung

Unsicherheit
1-Stunden-Mittelwerte (während des Tages)
höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages

 

50 %
50 %

Objektive Schätzverfahren

Unsicherheit

 

75 %

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement 1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 (Accuracy – trueness and precision – of measurement methods and results 1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Langfristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen ortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt.

Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung zwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.

Die Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird. Die Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten liefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss.

Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente.



II.

Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

 

Die folgenden Informationen sollen für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden:

  1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung;

  2. eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf ihre Beschreibung; Daten- und Informationsquellen;

  3. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere die Ausdehnung eines jeden Teilgebiets innerhalb des Gebiets oder des Ballungsraumes, in dem die Konzentrationen die langfristigen Ziele oder Zielwerte überschreiten;

  4. bei langfristigen Zielen oder Zielwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit zusätzlich die Zahl der Einwohner, die potentiell den Konzentrationen ausgesetzt sind, die die Schwellenwerte übersteigen.

So weit wie möglich sollten die Länder kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb der einzelnen Gebiete oder Ballungsräume erstellen.



III.

Normierung

 

Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 Kelvin, 101,3 Kilopascal. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft).

§§§



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