22. BImSchV   (4)  
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 Anlage 3 

Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen
für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid
(NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln,
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft


I. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

    a) Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)

Bevölkerung des
Ballungsraums oder
Gebiets (Tausend)

Falls die maximale Konzen-
tration die obere Beurtei-
lungsschwelle überschreitet

Falls die maximale Konzen-
tration zwischen der oberen
und der unteren Beurtei-
lungsschwelle liegt

Für SO2 und NO2 in
Ballungsräumen, in denen
die maximale Konzentration
unter der unteren Beurtei-
lungsschwelle liegt

0-250

1

1

nicht anwendbar

250-499

2

1

1

500-749

2

1

1

750-999

3

1

1

1 000-1 499

4

2

1

1 500-1 999

5

2

1

2 000-2 749

6

3

2

2 750-3 749

7

3

2

3 750-4 749

8

4

2

4 750-5 999

9

4

2

>6 000

10

5

3

 

Für Benzol, Kohlen-
monoxid, NO2 und
Partikel: einschließlich
mindestens einer Mess-
station für städtische
Hintergrundquellen und
einer Messstation für
den Verkehr

 

 

§§§



    b) Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)

    Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

§§§



II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen

Falls die maximale Konzentration die obere
Beurteilungsschwelle überschreitet

Falls die maximale Konzentration zwischen der der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt

1 Station je 20 000 km2

1 Station je 40 000 km2

Untere Beurteilungsschwelle

50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes
(0,25 µg/m3)

Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.

§§§


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