22. BImSchV   (2)  
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 Anlage 1 

Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums


I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

    Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
    a) Schwefeldioxid

 

Gesundheitsschutz

Ökosystemschutz

Obere Beurteilungsschwelle

60 % des 24-Stunden-Immissions- grenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden)

60 % des Winter-Immissions- grenzwertes (12 µg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle

40 % des 24-Stunden-Immissions- grenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden)

40 % des Winter-Immissions- grenzwertes (8 µg/m3)

§§§



    b) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

 

Gesundheitsschutz (NO2)

Gesundheitsschutz (NO2)

Vegetationsschutz (NOx)

Obere Beurteilungsschwelle

70 % des 1-Stunden-Im-
missionsgrenzwertes
(140 µg/m3 dürfen nicht
öfter als 18-mal im Kalen-
derjahr überschritten
werden)

80 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
(32 µg/m3)

80 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
(24 µg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle

50 % des 1-Stunden-Im-
missionsgrenzwertes
(100 µg/m3 dürfen nicht
öfter als 18-mal im Kalen-
derjahr überschritten
werden)

65 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
(26 µg/m3)

65 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
(19,5 µg/m3)

§§§



    c) Partikel

 

Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz

Obere Beurteilungsschwelle

60 % des 24-Stundenwertes (30 µg/m3 dürfen nicht öfter
als 7-mal im Kalenderjahr über-
schritten werden)

14 µg/m3 als Jahresmittelwert

Untere Beurteilungsschwelle

40 % des 24-Stundenwertes
(20 µg/m3 dürfen nicht öfter
als 7-mal im Kalenderjahr über-
schritten werden)

10 µg/m3 als Jahresmittelwert

§§§



    d) Blei

 

Gesundheitsschutz

Obere Beurteilungsschwelle

70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes
(0,35 µg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle

50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes
(0,25 µg/m3)

§§§



    e) Benzol

 

Gesundheitsschutz

Obere Beurteilungsschwelle

70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle

40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3)

§§§



    f) Kohlenmonoxid

 

Gesundheitsschutz

Obere Beurteilungsschwelle

70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3)

Untere Beurteilungsschwelle

40 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3)

§§§

II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere Regelung.

Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

§§§


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§§§