18. BImSchV (1) | 1-8 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.2129-8-18
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 18.07.91 (BGBl_I_91,1588, 1790)
geändert durch Art.1 der Änderungsverordnung vom 09.02.06 (BGBl_I_06,324)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 23 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Mai 1990 (BGBl.I S.880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs.5 Nr.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind.
(3) 1Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang stehen.
2Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie
des Zu- und Abgangs.
§§§
(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
in Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), nachts 50 dB(A),
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) nachts 45 dB(A),
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A),
in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), nachts 35 dB(A),
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), tags innerhalb der 45 dB(A), nachts 35 dB(A).
(3) aWerden bei Geräuschübertragung innerhalb
von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen,
die baulich aber nicht betrieblich mit der
Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage
verursachte Geräuschimmissionen mit einem
Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags
oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber
der Sportanlage Maßnahmen zu treffen,
welche die Einhaltung der genannten Immissionswerte
sicherstellen;
bdies gilt unabhängig von der
Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2
genannten Gebiete.
(4) aEinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen
die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um
nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht
mehr als 20 dB(A) überschreiten;
bferner sollen
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte
nach Absatz 3 um nicht mehr
als 10 dB(A) überschreiten.
(5) 1Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
tags an Werktagen 6.00 bis 22.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr,
nachts an Werktagen 0.00 bis 6.00 Uhr
und 22.00 bis 24.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr und 22.00 bis 24.00 Uhr,
Ruhezeit an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr
und 20.00 bis 22.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr
und 20.00 bis 22.00 Uhr.
2Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonnund Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
(6) 1Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete
und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in
den Bebauungsplänen.
2Sonstige in Bebauungsplänen
festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine
Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2
entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
3Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung
im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von
der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen
Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen
Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen
baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.
(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.
§§§
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs.1 hat der Betreiber insbesondere
an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegrenzern, zu treffen,
technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle, zu treffen,
Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden, und
An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
§§§
Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
§§§
(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.
(2) aDie zuständige Behörde kann zur Erfüllung
der Pflichten nach § 2 Abs.1 außer der
Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen
Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 für Sportanlagen
Betriebszeiten (ausgenommen für Freibäder
von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen;
bhierbei sind der Schutz der Nachbarschaft und
der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer
sinnvollen Sportausübung auf der Anlage gegeneinander
abzuwägen.
(3) 1Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung
von Betriebszeiten absehen, soweit der
Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder
der Durchführung von Sportstudiengängen an
Hochschulen dient.
2aDient die Anlage auch der allgemeinen
Sportausübung, sind bei der Ermittlung
der Geräuschimmissionen die dem Schulsport
oder der Durchführung von Sportstudiengängen
an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach
Nummer 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu
lassen;
2bdie Beurteilungszeit wird um die dem
Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen
an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden
Teilzeiten verringert.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der
Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung
dienen.
(4) aBei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen,
wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs.2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger
als 5 dB(A) überschritten werden;
bdies gilt nicht an den in § 2 Abs.2 Nr.5 genannten Immissionsorten.
(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2
die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden
die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls
aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 70dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten 65dB(A)
nachts 55dB(A) und
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr.1 und 2 eine Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.
(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr.1 und 2 eine angemessene Frist gewähren.
§§§
1Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen
von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen
von den Bestimmungen des § 5 Abs.5, einschließlich einer Überschreitung
der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs,
zulassen.
2Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende
Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich
der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.
1Die in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des
Anhangs genannten DIN-Normblätter und VDIRichtlinien
sind bei der Beuth Verlag GmbH,
Berlin, zu beziehen.
2Die genannten Normen und
Richtlinien sind bei dem Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft (1).
§§§
Anhang (F) |
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Allgemeines | |
Zuzurechnende Geräusche | |
1Den Sportanlagen sind folgende bei
bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende
Geräusche zuzurechnen:
2Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer
verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind
bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten
und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit
seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der
Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche
rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (1). | |
Maßgeblicher Immissionsort | |
Der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort
liegt
Einzelheiten hierzu sind in Nr.3.2.2.1
geregelt. | |
Ermittlung der Geräuschimmission | |
1.3.1 |
Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen Der Beurteilungspegel Lr kennzeichnet die Geräuschimmission während der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2. Er wird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsrichtwerten verglichen. Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mitteilungspegel LAm und gegebenenfalls den Zuschlägen für KI für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr. 1.3.3 und KT für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4 Für die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren Maximalpegel LAFmax herangezogen. Für die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtender Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach dem in Nr. 2 beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch Messung zu bestimmen. |
1.3.2 |
Beurteilungszeiten Tr |
1.3.2.1 | Werktags An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden, tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden, nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde). |
1.3.2.2 | Sonn- und feiertags An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen tags außerhalb der Ruhezeiten (9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 9 Stunden, tags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden. nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde). Beträgt die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage oder Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfaßt. |
1.3.2.3 | Teilzeiten Ti Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen, jeweils unter Einschluß der Impulshaltigkeit, auffälliger Pegeländerungen, der Ton- und Informationshaltigkeit sowie kurzzeitiger Geräuschspitzen, auf, ist zur Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Ti aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig sind. Eine solche Unterteilung ist zB bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage erforderlich. |
1.3.3 |
Zuschlag Kl.i für Impulshaltigkeit und/ oder auffällige Pegeländerungen Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit Ti der Beurteilungszeit nach Nr.1.3.2 Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, wie zB Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag Kl.i zum Mitteilungspegel LAm.i zu berücksichtigen. Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag Kl.i anzuwenden. Treten die Impulse und/oder auffälligen
Pegeländerungen in der Teilzeit Ti im
Mittel höchstens einmal pro Minute auf,
sind neben dem Mittelungspegel LAm.i
der mittlere Maximalpegel LAFmax.i (energetischer
Mittelwert) und die mittlere Anzahl
n pro Minute der Impulse und/oder
auffälligen Pegeländerungen zu bestimmen.
Sofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute auftreten, ist der Wirkpegel LAFTm.i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser beinhaltet bereits den Zuschlag Kl.i für Impulshaltigkeit und/oder auffälligen Pegeländerungen (LAm.i + Kl.i = LAFTm.i). Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Regeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen. |
1.3.4 |
Zuschlag KT.i für Ton- und Informationshaltigkeit Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag KInf.i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm.i zu addieren. Kinf.i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind. Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag KTon.i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm.i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 dB gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt bleibt:
|
1.3.5 | Bestimmung der Beurteilungspegel Die Beurteilungspegel werden für die Beurteilungszeit Tr unter Berücksichtigung der Zuschläge Kl.i für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und KT.i für Ton- und Informationshaltigkeit nach Gleichung (3) ermittelt:
a) für den Tag außerhalb der Ruhezeiten an Werktagen an Sonn- und Feiertagen b) für den Tag innerhalb der Ruhezeiten c) für die Nacht und LAmI.i, Kl.i und KT.i die Mittelungspegel und Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4 während der zugehörigen Teilzeiten Ti. Im Falle von Nr. 1.3.2.2 Satz 2 beträgt Tr = 4 Stunden. Zur Bestimmung der Beurteilungszeit Tr im Falle von § 5 Abs.3 sind die Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b oder c um die außer Betracht zu lassenden Teilzeiten Ti nach Nr.1.3.2.3 (tatsächliche Nutzungszeit) zu kürzen. |
Ständig vorherrschende Fremdgeräusche | |
Fremdgeräusche sind Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden Anlage oder Anlagen auftreten. Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als 95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird. | |
Seltene Ereignisse | |
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen. | |
Vergleich des Beurteilungspegel mit dem Immissionsrichtwert | |
Der durch Prognose nach Nr.2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr.1.3.5 ist direkt mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung zu vergleichen. Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr.3 ermittelt, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr.1.3.5 heranzuziehen. | |
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose | |
Grundlagen | |
Der Mittelungspegel LAm ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714 "Schallausbreitung im Freien" (Januar 1988) und Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1 "Schallschutz durch Abschirmung im Freien" (November 1987) zu berechnen. Für die Berechnung der Mittelungspegel werden für alle Schallquellen die mittleren Schalleistungspegel LWAm, die Einwirkzeiten, die Raumwinkelmaße, gegebenenfalls die Richtwirkungsmaße, die Koordination der Schallquellen und der Immissionsorte, die Lage und Abmessungen von Hindernissen und außerdem für schallabstrahlende Außenbauteile von Gebäuden die Flächen S und die bewerteten Bauschalldämm-Maße R'w benötigt. Als Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte oder Erfahrungswerte, soweit sie auf den Meßvorschriften dieses Anhangs beruhen, verwendet werden. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden. Der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr.7 vom 14.April 1990 unter lfd.Nr.79. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde ist, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21. Der Beurteilungspegel für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr.7 vom 14.April 1990 unter lfd.Nr.79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred- Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21. | |
Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen | |
Wenn sich Schallquellen in einem Gebäude befinden, ist jedes Außenhautelement des Gebäudes als eine Schallquelle zu betrachten. Der durch ein Außenhautelement ins Freie abgestrahlte Schalleistungspegel LWAm ist aus dem mittleren Innenpegel Lm.innen im Raum, den es nach außen abschließt, in ca 1 m Abstand von dem Element, aus seiner Fläche S (in m2) und aus seinem bewerteten Bauschalldämm-Maß R'w nach der Gleichung zu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- und Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er kann für einen Raum aus dem Schalleistungspegel LWAm.innen aller Schallquellen im Raum zusammen nach der Gleichung berechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren Frequenzen, V das Volumen (in m3) und A die äquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in m2) bei mittleren Frequenzen ist. Für Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm- Maß mit Null anzusetzen. | |
Schallausbreitungsrechnung | |
Die Rechnung ist für jede Schallquelle entsprechend VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 3 bis 7, und Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, durchzuführen. Bei den frequenzabhängigen Einflüssen ist von einer Frequenz von 500 Hz auszugehen. Werden bei der Schallausbreitungsrechnung Abschirmungen berücksichtigt, ist nach Entwurf VDIRichtlinie 2720/1, Abschnitt 3.1, gegebenenfalls eine feinere Zerlegung in Einzelschallquellen als nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitte 3.3 und 3.4, erforderlich. Reflexionen, die nicht bereits im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 7.1, durch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen. Der Mittelungspegel LAm (Sm) von einer Schallquelle an einem Immissionsort im Abstand Sm von ihrem Mittelpunkt ist nach Gleichung (6) zu berechnen: Die Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu entnehmen. Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI ≤ 10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (zB Wände von Gebäuden) befinden. Das Boden- und Meteorologie-Dämpfungsmaß DBM ist nach VDI-Richtlinie 2714 Abschnitt 6.3, Gleichung (7), anzusetzen. Die Einfügungsdämpfungsmaße von De von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen. |
Größe | Bedeutung | Fundstelle |
LWAm | mittlerer Schalleistungspegel | VDI-Richtlinie 2714 |
DI | Richtwirkungsmaß | Abschnitt 5.1 |
Ko | Raumwinkelmaß | Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2 |
DS | Abstandsmaß | Abschnitt 6.1, Gleichung (4) |
DL | Luftabsorbtionsmaß | Abschnitt 6.2, Gleichung (5) i. V. mit. Tabelle 3 |
DBM | Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß | Abschnitt 6.3 Gleichung (7) |
De | Einfügungsdämpfungsmaß von Schallschirmen | Abschnitt 3 |
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18.BImSchV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2006
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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