12.AusnVO-StVO | ||
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BGBl.III/FNA 9233-1-3-12
Zwölfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
vom 18.03.05 (BGBl_I_05,866)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Abweichend von § 18 Abs.5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.
§§§
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.
§§§
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