11.BImSchV | 1-7 | |
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BGBl.III/FNA 2129-8-11-2
Elfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 20.07.2004, (BGBl_I_04,1717)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.07 (BGBl_I_07,289)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.März 1997 (BGBl.I S.504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl.I S.1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13, 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen
einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
Emissionsfaktor
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der
Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der
eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge
der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien
und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten
Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden
Abfällen sowie den Emissionen,
Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Emissionen.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung
abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht.
2Emissionen sind anzugeben für
Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (zB Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (zB Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (zB Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.Juli 2002 (GMBl S.511), andere sehr giftige Stoffe1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.August 2003, BGBl.I S.1633) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,
Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und
weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.
3Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter „Emissionsverursachender Vorgang“ und „Emissionen“ des Anhangs entfallen.
(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.
(3) 1Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer
Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
2Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt.
3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten
Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.
§§§
(1) 1Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung
ist das Kalenderjahr 2008.
2Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung
abzugeben.
(2) 1Die Emissionserklärung ist bis zum 31.Mai des
dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres
abzugeben.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag
des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30.Juni
verlängern.
3Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung
muss spätestens bis zum 30.April des
dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
(3) 1Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet,
wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben
hat.
2Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes
in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise
nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die
Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben
worden ist.
§§§
(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,
Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.
(2) 1In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach
welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind.
2Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die
Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben.
3Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe
der Erklärung aufzubewahren.
§§§
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
§§§
§§§
Anhang |
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Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
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Emissionserklärung |
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber 1) |
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Werk/Betrieb1) |
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Quellen |
Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. |
Anlagen1) |
Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. |
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe |
Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. |
Emissionsverursachender Vorgang |
Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (zB Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (zB Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen. |
Emissionen |
Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs.1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie zB NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechenprogramme – berechnet werden. |
1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
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