11.AusnVO-StVO | ||
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BGBl.III/FNA 9233-1-3-11
Elfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 28.01.05 (BGBl_I_05,229)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit § 6 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
1Abweichend von § 13 Abs.1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung darf ohne
Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für
die Dauer der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkgebühren
und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elektronische
Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenparkuhren
oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder Einrichtung nicht funktionsfähig ist.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2007 außer Kraft.
§§§
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