Fussnoten | [ ] |
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Zu § 14 TzBfG |
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§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.1 iVm Art4 Abs.3 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.07 (BGBl_I_07,538)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58.Lebensjahr
vollendet hat.
2Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
3Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
4Bis zum 31.Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58.Lebensjahres das 52.Lebensjahr tritt.
§§§
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