MZG-2005 | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 4 MZG-2005 |
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§ 4 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 iVm Art.3 Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 30.10.07 (BGBl_I_07,2526)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Für Schüler, Studenten und Erwerbstätige werden
ab 2008 folgende Erhebungsmerkmale mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von
vier Jahren erfragt:
2aGemeinde, von der aus der Weg zur
Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten
wird;
2bLage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
2chauptsächlich benutztes Verkehrsmittel;
2dEntfernung und Zeitaufwand
für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
§§§
MZG-2005 | [ ] |
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