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Amtliche Fußnoten |
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*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der
§§§
zu § 11 LärmVibrArbSchV |
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In § 11 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 13 Abs.4“ durch die Wörter „§ 7 Abs.1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.08, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
§§§
zu § 11 LärmVibrArbSchV |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.08, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber
für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
2Sie umfasst die zur Verhütung
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen
arbeitsmedizinischen Maßnahmen.
3Bei Tätigkeiten mit Exposition
durch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbesondere
die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vibrationsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm oder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
(2) 1Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder
angeboten.
2Sie erfolgen als
Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
(3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung
eines Arztes sicherzustellen.
2Es dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
führen.
3Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
4Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig
diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.
5Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über
die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der
Arbeitsplätze zu ermöglichen.
6Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.
(5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und
dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 14 Abs.1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.
(6) 1Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs.1 ärztlich
untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen.
2Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.
3Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann.
4Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben
einzusehen.
(7) 1Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
2Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen.
3Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
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zu § 14 LärmVibrArbSchV |
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§ 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom durch Art.5 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die in § 13 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn
(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1.
(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn
bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr.2 überschritten werden oder
bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 überschritten werden.
(4) 1Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition durch Lärm oder
Vibrationen zurückzuführen sein können, hat ihnen der Arbeitgeber
unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 13 Abs.2
Satz 2 Nr.4 anzubieten.
2Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren
Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
(5) 1Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen
die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
2Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung
durch eine weitere Exposition besteht.
3Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen.
4Halten im Falle des § 13 Abs.5 Nr.4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde.
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zu § 15 LärmVibrArbSchV |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „ , 13 und 14“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.08, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 15 Abs.1 Satz 4 Nr.5 wurden nach dem Wort „einzuhalten“ das Komma gestrichen und das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.08, durch Art.5 Nr.5 b) aa) iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
In § 15 Abs.1 Satz 4 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.08, durch Art.5 Nr.5 b) bb) iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
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zu § 16 LärmVibrArbSchV |
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In § 16 Abs.1 Nr.10 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, in Nr.11 wird das Komma nach dem Wort „enthält“ durch einen Punkt ersetzt und die Nr.12 und 13 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.08, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.10 Satz 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.08 (BGBl_I_08,2768)
Bisheriger Wortlaut:
11. entgegen § 13 Abs.6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder entgegen § 13 Abs.6 Satz 2 ohne die dort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs.6 Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt,
12 entgegen § 14 Abs.2 entsprechende Tätigkeiten nach § 14 Abs.1 ohne durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 ausüben lässt.
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