Fussnoten | [ ] |
---|
Zu § 1 KWaffKG |
---|
In § 1 Abs.3 wurden nach dem Wort „Antipersonenminen“ die Wörter „und Streumunition“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.2 Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
§§§
Zu § 3 KWaffKG |
---|
In § 3 Abs.3 wurde nach dem Wort „ausgeführt“ wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, nach dem Wort „durchgeführt“ wurden die Wörter „oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht“ gestrichen und nach dem Wort „ist“ wurden die Wörter „oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§ 3 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Für die Beförderung von Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen werden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel des Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Freihäfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, kann auch - unbeschadet der Regelung des § 27 - eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.
§§§
Zu § 4a KWaffKG |
---|
§ 4a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
Zu § 5 KWaffKG |
---|
In § 5 Abs.2 wurden nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4“ sowie nach dem Wort „genannten“ die Wörter „oder von einer Allgemeinen Genehmigung umfassten“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§ 5 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt sind,
der Bundeswehr, dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung, einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung oder zur Beförderung erwerben will.
§§§
Zu § 8 KWaffKG |
---|
§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 13a KWaffKG |
---|
§ 13a Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 15 KWaffKG |
---|
In § 15 Abs.2 wurden nach dem Wort „Instandsetzung“ die Wörter „ , zur Erprobung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
Zu Abschnitt 4 KWaffKG |
---|
Die Überschrift des Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.3 Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 18a KWaffKG |
---|
Die Überschrift des § 18a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.4 a) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
Bisheriger Wortlaut:
In § 18a Abs.1 wurden nach dem Wort „Antipersonenminen“ die Wörter „oder Streumunition“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.4 b) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
In § 18a Abs.2 wurde nach der Angabe „3. Dezember 1997.“ ein neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.4 c) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
In § 18a Abs.3 wurden die Wörter „des in Absatz 2 genannten Übereinkommens“ durch die Wörter „der in Absatz 2 genannten Übereinkommen“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.4 d) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
§§§
Zu § 20a KWaffKG |
---|
Die Überschrift des § 20a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.5 a) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20a Abs.1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Antipersonenminen“ die Wörter „oder Streumunition“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.5 b) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
In § 20a Abs.2 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Antipersonenminen“ die Wörter „oder Streumunition“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.06.09, durch Art.2 Nr.5 c) Ivm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 06.06.09(BGBl_I_09,502)
§§§
Zu § 22a KWaffKG |
---|
In § 22a Abs.1 Nummer 3 wurden nach dem Wort „befördert“ die Wörter „ ; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.7 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
In § 22a Abs.1 Nummer 4 wurden nach dem Wort „durchführt“ die Wörter „oder sonst in das Bundesgebiet“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.7 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
In § 22a Abs.4 wurde die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.7 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
Zu § 22b KWaffKG |
---|
In § 22b Abs.1 Nummer 3 wurden nach dem Wort „erstattet“ die Wörter „sowie in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.8 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
In § 22b Abs.1 Nummer 6 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.8 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§ 22b Abs.2 wurde neu eingegefügt und der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.8 a) bb) und b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§ 22b Absatz 3 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 Nr.8 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.11 (BGBl_I_11,1595)
§§§
KWaffKG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§