GastG | Fussnoten | Änd | [ ] |
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zu § 1 GastG |
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In § 1 Abs.1 Nr.1 wurde das abschließende Komma durch das Wort „oder” ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1 a) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 1 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1 c) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 GastG |
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In § 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1a a) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
unentgeltliche Kostproben verabreicht,
alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht.
In § 2 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1a b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
(4) 1aFür einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der Erlaubnis nicht, wenn der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen;
1bin solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste erlaubnisfrei.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beherbergungsbetrieb in
Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft ausgeübt
wird.
§§§
zu § 3 GastG |
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§ 3 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1b iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke schließt die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke ein.
§§§
zu § 13 GastG |
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§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.10 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
(1) Auf die in § 1 Abs.2 genannten Tätigkeiten findet Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch soweit es sich um Personen handelt, die das Reisegewerbe nicht selbständig betreiben.
(2) An der Betriebsstätte muß in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein.
§§§
§§§
zu § 18 GastG |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen“ durch die Wörter „kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1c iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§§§
zu § 23 GastG |
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In § 23 Abs.2 Satz 2 wurde die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.112 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 23 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.149 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 28 GastG |
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In § 28 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt“ durch die Wörter „ein Gaststättengewerbe betreibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.1d iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§ 28 Abs.1 Nr.5a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.10 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
5a. | entgegen § 13 Abs.2 den Namen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt, |
§§§
zu § 29 GastG |
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§ 29 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.10 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 32 GastG |
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§ 32 wurde neu eingefügt die Wörter „Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt“ durch die Wörter „ein Gaststättengewerbe betreibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§§§
zu § 35 GastG |
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§ 35 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.10 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Bisheriger Wortlaut
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