Fussnoten | [ ] |
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zur § 1 GBO |
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In § 1 Abs.2 wurden „nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 4 GBO |
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In § 4 Abs.2 Satz 2 wurden „nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 5 GBO |
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In § 5 Abs.1 Satz 2 wurden „nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 12 GBO |
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§ 12 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.88 Nr.1 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
§§§
zur § 12c GBO |
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In § 12c Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß abweichend von § 12 auch dargelegt werden muß, daß ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Original der Akten besteht.
§§§
zur § 36 GBO |
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In § 36 Abs.1 und 2 Buchstabe b wurden jeweils die Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 41 GBO |
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In § 41 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 67 GBO |
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In § 67 wurden die Wörter „das Ausschlussurteil“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 72 GBO |
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In § 72 wurde das Wort „Landgericht“ durch das Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 73 GBO |
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In § 73 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.7 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 78 GBO |
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§ 78 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.8 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur § 79 GBO |
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§ 79 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) 1Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
2Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.
§§§
zur § 80 GBO |
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§ 80 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.
2Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
3Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden.
§§§
Zu § 81 GBO |
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§ 81 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.1 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§ 81 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
In § 81 Abs.1 wurden die Wörter „bei den Landgerichten eine Zivilkammer,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.10 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 81 Abs.2 wurden die Wörter „sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.10 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 81 Abs.3 wurden die Wörter „Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.10 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 88 GBO |
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In § 88 Abs.2 wurden die Wörter „§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 40 Abs.1 und § 41 Abs.1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 96 GBO |
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In § 96 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.12 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 105 GBO |
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In § 105 Abs.2 wurden die Wörter „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 110 GBO |
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In § 110 Abs.1 wurden die Wörter „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.14 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 110 Abs.2 wurden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.14 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zur § 137 GBO |
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In § 137 Abs.3 wurde die Wörter „der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.78 Abs.7 iVm Art.80 Abs.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§§§
zur § 142 GBO |
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§ 142 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.88 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur § 144 GBO |
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In § 144 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.36 Nr.15 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
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